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Hinweise zur sachgerechten Behandlung von Kunstgegenständen

(entsprechend der “Richtlinie für die Verwaltung des bundeseigenen Kunstbesitzes”)

1. Aufhängungs- bzw. Präsentationsort

1.1 Kunstgegenstände dürfen nur für den beim jeweiligen Ressortvermögen vorgesehenen Zweck verwendet werden. In der Regel sind das Ausstat­tungszwecke an festgelegten Standorten. Standortveränderungen sind zeit­nah (innerhalb von 14 Tagen) der Kunstverwaltung des Bundes durch Einpflege in die Kunstdaten­bank.Bund anzuzeigen.

1.2 Die Kunstgegenstände sind gegen fremden Zugriff und vor Beschädigung zu schützen.

1.3 Bei der Standortwahl sollte darauf geachtet werden, dass die Kunstgegen­stände nicht in unmittelbarer Nähe von Heizungen, Lüftungsschächten, Kli­maanlagen, Außentüren (Klimagefälle, Zugluft), Fotokopiergeräten, Pflanzen und Wasserleitungen angebracht oder aufgestellt werden. Bilder, insbeson­dere Aquarelle und Papierarbeiten, sollten keiner ständigen oder wechseln­den, intensiven Licht- oder Sonneneinstrahlung sowie anderen schädigenden Einflüssen ausgesetzt sein. Weiterhin sollte keine Aufhängung von Kunst­werken in Kopfhöhe von Sitzenden dicht hinter Stuhlreihen erfolgen. Bei vor­gestellten Stuhlreihen sollten auf dem Fußboden Abstandsleisten in ausrei­chender Entfernung zum Kunstwerk angebracht werden. Es sollten keine In­nenwände von Außenmauern des Gebäudes als Präsentationsort für Gemälde ohne Rückseitenschutz gewählt werden (Temperaturdifferenz zwischen Raumklima und Mauerwand). Kunstwerke, die an einem ungünstigen Stand­ort gefährdet sind, sollten nach Absprache mit der Kunstverwaltung des Bundes verglast werden bzw. der Standort sollte gewechselt werden.

2. Art der Aufhängung bzw. Präsentation

2.1 An den Kunstgegenständen dürfen keine Veränderungen (auch nicht des Rahmens, Passepartouts, Sockels etc.) vorgenommen werden. Eingriffe zum Zwecke der Befestigung/Sicherung bedürfen der vorherigen Zustimmung des jeweiligen Ressorts.

2.2 An den Kunstgegenständen vorhandene Registriernummern, Aufkleber, Sig­naturen, Belegschilder, Vermerke o. ä. dürfen nicht entfernt werden. Sie die­nen der Provenienzforschung.

2.3 Die Aufhängung von Kunstwerken soll immer an zwei Wandhaken erfolgen.

2.4 Bei einer vorgesehenen Aufhängung an Bilderleisten sollen keine Bindfäden, Bänder etc. sondern nur Nylonschnüre, Stahlseile bzw. Bilderdraht benutzt werden.

2.5 Skulpturen oder Objekte sollten auf einem Sockel präsentiert werden, um Beschädigungen des Objektes beim Reinigen des Fußbodens zu vermeiden. Die Ausführung des Sockels sollte mit der Kunstverwaltung des Bundes abgesprochen werden. Für den Fall, dass Befestigungen notwendig sind, dürfen diese nur nach Rück­sprache mit der Kunstverwaltung des Bundes angebracht werden.

2.6 Kennzeichnungen und Beschriftungen dürfen nicht auf dem Objekt (auch nicht auf dem Rahmen), sondern neben dem Objekt erfolgen.

3. Beleuchtung

3.1 Direktes Tageslicht mit Sonneneinstrahlung ist unbedingt zu verhindern.

3.2 Künstliche Beleuchtung darf nicht direkt auf die Kunstwerke gerichtet werden (Wärmeentwicklung, UV-Strahlung).

3.3 Empfehlenswerte Beleuchtung sind UV-strahlungsarme Leuchtstoffröhren.

4. Klima

Die Temperatur sollte 20°C +/- 2°C, die relative Luftfeuchtigkeit 50% +/- 5% be­tragen.

5. Behandlung und Handhabung von Kunstwerken

5.1 Das Reinigen (auch das Abstauben) darf nur durch fachkundiges Personal er­folgen.

5.2 Das Anfassen und Berühren der Kunstwerke am Rahmen oder Sockel darf nur mit Handschuhen – und nur wenn unbedingt notwendig – erfolgen.
Achtung: Fingerfett kann irreversible Flecken verursachen. Das Eingreifen in Keilrahmenleisten kann zu Schäden in der Leinwand und Malschicht führen

5.3 Bei Baumaßnahmen und Standortveränderungen ist das Kunstwerk durch Folienverpackungen (Tyvek und Luftpolsterfolien) zu schützen.

6. Transport und Lagerung von Kunstwerken

6.1 Transporte außerhalb der Dienststelle dürfen nur nach Absprache mit der Kunstverwaltung des Bundes durchgeführt werden. Die Kunstgegenstände sind gegen Schädigungen und schädigende Einflüsse (z. B. Regen) zu schützen. Sie sind mit Luftpolsterfolie zu verpacken und zu verkleben. Soweit die Bilder hinter Glas sind, ist das Glas kreuzweise mit rückstandslos lösbarem Klebeband zu sichern. Transporte zwischen den Dienststellen oder Dienstorten müssen im geschlossenen Fahrzeug, beim Transport mehrerer Gegenstände abgepolstert, erfolgen.

6.2 Transporte innerhalb der Dienststelle: Die Kunstgegenstände sind stehend oder liegend, auf geeigneten Wagen mit weicher Unterlage zu transportieren. Werden mehrere Gegenstände gleichzeitig transportiert, sind geeignete Zwischenlagen (z. B. Wellpappe) in ausreichender Größe zu verwenden.

6.3 Lagerung: Kunstgegenstände, die gegenwärtig und/oder auf absehbare Zeit nicht zur Ausstattung von Diensträumen verwendet werden, sollen dem Depot der Kunstverwaltung des Bundes zugeführt werden (Ziff. 3.6. der Richtlinie). Dort ist die sachgerechte Lagerung der Kunstgegenstände gewährleistet. Schäden durch unsachgemäße Lagerung (Feuchtigkeit, Licht, Temperaturschwankungen) werden dadurch vermieden.

Soweit eine Lagerung vor Ort erfolgt, sind Kunstgegenstände, insbesondere gerahmte Bilder, stehend in geeigneten Räumen zu lagern. Geeignet sind wärmeregulierbare, dunkle oder lichtreduzierte Räume. Kunstgegenstände sind gegen Umstürzen zu sichern. Ungerahmte Papierarbeiten (Zeichnungen, Drucke o. ä.), sind liegend zwischen ausreichend großem, möglichst säurefreiem Papier in einem dunklen Behältnis zu lagern.

Auf Wunsch berät die KVdB zur sachgerechten Behandlung. Entsprechende Anfragen bitte senden an: info@kvdb.bund.de.