Prüfung der Legitimation von Antragstellenden
Die Kunstverwaltung des Bundes prüft im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kunstwerke aus dem Eigentum der Bundesrepublik Deutschland auch die Legitimation der Antragstellenden.
Haben die Antragstellenden in der Vergangenheit für einen NS-verfolgungsbedingten Vermögensverlust bereits materielle Wiedergutmachungsleistungen der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere nach dem Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) erhalten, werden diese Leistungen angerechnet. Die Kunstverwaltung zieht zu diesem Zweck die entsprechenden Archivakten bei.
Die Rückgabe der Kunstwerke erfolgt auf der Grundlage einer Rückgabevereinbarung zwischen den Beteiligten.