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Kunstrichtlinie

Richtlinie für die Verwaltung des bundeseigenen Kunstbesitzes vom 2. September 2003

Gemäß § 5 i. V. m. § 73 Abs. 1 S. 2 Bundeshaushaltsordnung (BHO) werden durch den Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof die folgenden Verwaltungsvorschriften erlassen:

I. Allgemeines

Der Bund ist Eigentümer eines umfangreichen Bestandes an Kunstgegenständen. Die Kunstgegenstände stammen aus früherem Reichseigentum, aus dem zentralstaatlichen Bereich der ehemaligen DDR und aus rechtsgeschäftlichem Erwerb. Sie sind verteilt auf eine Vielzahl von Besitzern und Standorten.

Kunstgegenstände im Sinne dieser Richtlinie sind Werke der Malerei, Grafik, Fotografie, Plastik sowie kunstgewerbliche Arbeiten und Antiquitäten, die sich im Eigentum des Bundes befinden. Ausgenommen sind Werke, die wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes oder Grundstückes sind.

Die Kunstgegenstände bleiben im jeweiligen Ressortvermögen. Das Bundesministerium der Finanzen hat alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung seines umfangreichen Kunstbesitzes auf das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, Referat B 1, DGZ-Ring 12, 13086 Berlin (im Folgenden „BADV“) übertragen. Das BADV unterhält in Berlin ein Depot, in dem Kunstgegenstände gelagert werden. Darüber hinaus übernimmt diese Dienststelle Serviceleistungen für die Obersten Bundesbehörden, in deren Ressortvermögen Kunstgegenstände vorhanden sind. Oberste Bundesbehörden im Sinne dieser Richtlinie sind auch die Verwaltungsbehörden der Verfassungsorgane des Bundes (mit Ausnahme des Deutschen Bundestages) und der Bundesgerichte.

Um eine einheitliche Vermögensverwaltung zu gewährleisten, werden zur Erfassung, Behandlung und Verwendung der Kunstgegenstände die folgenden Regelungen erlassen.


II. Regelungen im Einzelnen

1. Erfassung

1.1 Die im Eigentum des Bundes befindlichen Kunstgegenstände sind in der Kunstdatenbank des Bundes „ArtNetBund“ erfasst.

1.2 Zugang zur Kunstdatenbank über den Informationsverbund Berlin-Bonn (IVBB) und Intranet haben alle Obersten Bundesbehörden. Sie können diese Berechtigung ganz oderteilweise delegieren.

1.3 Ihnen obliegt die ständige und zeitnahe Aktualisierung ihres Datenbestandes. Unabhängig davon schließen sie zum 31. Dezember eines jeden Jahres ihre Bestandsbearbeitung ab und zeigen dies dem BADV an.

1.4 Die Obersten Bundesbehörden können in den gesamten Datenbestand Einsicht nehmen. Veränderungen sind nur im jeweils eigenen Datenbestand möglich.

2. Behandlung

2.1 Die Obersten Bundesbehörden und deren nachgeordnete Stellen haben die Kunstgegenstände sachgerecht zu behandeln. Dazu gehört insbesondere die Sicherung der Kunstgegenstände gegen Diebstahl und der Schutz vor Beschädigung durch Licht, Wärme, Feuchtigkeit oder andere äußere Einwirkungen. Nähere Informationen können in der Kunstdatenbank abgerufen werden.

2.2 Verluste, Schäden oder sonstige Veränderungen an Kunstgegenständen sind unverzüglich dem BADV schriftlich anzuzeigen.

3. Verwendung

3.1 Neuanschaffungen von Kunstgegenständen sind unter Beachtung der einschlägigen Haushaltsbestimmungen auf das dienstlich notwendige Maß zu beschränken. Die Kunstgegenstände sollen der Bedeutung der jeweiligen Behörde entsprechen. Nach Möglichkeit sind zeitgenössische Künstlerinnen und Künstler zu fördern.

3.2 Vor einer Neuanschaffung ist zu prüfen, inwieweit Kunstgegenstände aus dem Bestand des bundeseigenen Kunstbesitzes für den beabsichtigten Zweck verwendet werden können. Dabei ist vorrangig auf den eigenen Bestand zurückzugreifen. Gegebenenfalls sind Abgaben zwischen den Obersten Bundesbehörden vorzunehmen. Auch kann der Bestand des Bundesministeriums der Finanzen und anderer Oberster Bundesbehörden bei dem BADV leihweise in Anspruch genommen werden. Hierbei bedarf es der Zustimmung des jeweiligen Ressorteigentümers.

3.3 Bei der Ausstattung von Dienstzimmern bzw. Repräsentationsräumen ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der dienstlichen Stellung der Nutzer des Dienstzimmers bzw. dem Repräsentationsbedürfnis einerseits und dem Wert des Kunstgegenstandes andererseits zu achten. Nähere Hinweise zur Ausstattung von Geschäftszimmern enthalten die jährlichen Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die Obersten Bundesbehörden zur Aufstellung der Haushaltsvoranschläge.

3.4 Historisch, kunsthistorisch oder künstlerisch bedeutsame Kunstgegenstände sollen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, und zwar im Wege der befristeten Ausleihe oder Dauerleihe an Museen oder Ausstellungen. Diese zahlen hierfür kein Entgelt, sofern dies in einem entsprechenden Haushaltsvermerk vorgesehen ist (z.B. im Einzelplan 08 der Haushaltsvermerk Nr. 3.4 bei Kapitel 0807 Titel 124 02).

Jeder Entleiher hat sich insbesondere zu verpflichten,

  • die Kosten des Transports und der Verpackung zu übernehmen,
  • die Leihgabe gegen sämtliche versicherbaren Gefahren zu versichern,
  • die Kosten der Reinigung, Restaurierung, Instandsetzung oder Rahmung zu übernehmen,
  • größtmögliche Sorgfalt beim Umgang mit den Kunstgegenständen walten zu lassen (siehe Nr. 2.1).

Die Leihverträge sollen nach einheitlichem Muster zentral durch das BADV abgeschlossen werden. Die Leihverhältnisse werden in der Kunstdatenbank des Bundes dokumentiert.

3.5 Für die Veröffentlichung und Verwertung von im Eigentum des Bundes stehenden Kunstgegenständen gelten, soweit es sich um urheberrechtlich geschützte Werke handelt, die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Nutzungsrechte sind im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise in Abstimmung mit dem BADV einzuräumen.

3.6 Kunstgegenstände, die nicht für Ausstattungszwecke im eigenen Geschäftsbereich nach Nr. 3.3 verwendet werden, sollen dem Depot des BADV zugeführt werden. Dabei kann eine Übertragung ins Ressortvermögen der Bundesfinanzverwaltung vereinbart werden.

3.7 Diejenigen Kunstgegenstände, die sich im Depot befinden und weder für eine Ausstattung noch für eine Ausleihe in Betracht kommen, werden im Benehmen mit der/dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien veräußert oder ausgesondert.

Steht der Kunstgegenstand nicht im Ressortvermögen der Bundesfinanzverwaltung, so ist außerdem die Zustimmung des Ressorteigentümers notwendig. In diesem Fall sind die Veräußerungserlöse im jeweiligen Einzelplan zu vereinnahmen.

III. Schlussbestimmungen

1. Für die von der/dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien betreute „Sammlung zeitgenössischer Kunst der Bundesrepublik Deutschland“ finden die Regelungen in Abschnitt II Nr. 3.1, 3.2, 3.3, 3.4 letzter Absatz, 3.6 und 3.7 keine Anwendung.

2. Diese Richtlinie tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.

Berlin, den 2. September 2003

VI C 1 -VV 4115 -2/03

Bundesministerium der Finanzen

In Vertretung

Dr. Overhaus