Navigation und Service

Unbekannt, Venezianisch, 16. Jahrhundert

Andrea Gitti und die Belagerung Paduas 1509 - Schlachtenszene vor einer Stadt, (nicht Padua), (Kampfszene in einer Landschaft mit Stadt)

Entstehungsjahr ohne Jahr
Technik Öl auf Leinwand
Maße 70 x 320 cm
Münchener-Nr. 11102
Linz-Nr. 1576
Herkunft Kulturgüter aus ehem. Reichsvermögen

Beschreibung

Unbekannter Künstler. Venezianisch aus dem 16. Jahrhundert.

Der Gemäldezyklus war ursprünglich Jacopo dem Jüngeren Palma (il Giovane) zugeordnet. Nach einer Recherche zur Ausstellung im Saarlandmuseum wurde dies wiederlegt.

Vor der Schlacht. Zu sehen ist ein Zusammentreffen von Truppenkommandeuren. Links im Bild sind zwei geharnischte Reiter zu erkennen. Im Hintergrund ist eine Stadt zu erkennen sowie mehrere Heere, die bereit sind für die Schlacht.

Die "Schlachtszenen vor einer Stadt" ist das achte von elf Ölgemälden aus einem Gemäldezyklus "Andrea Gritti und die Belagerung Paduas 1509". Der Wandfries gehört zu einem narrativen Ablauf, welcher „Friedens-, Belagerungs- und Kriegsszenen um eine Stadt" darstellt. Die farbigen Tafeln haben eine Höhe von ca. 70 cm und eine Breite von 173 bis 320 cm und zeigen verschiedenen Szenen von Soldaten und Bürgern zu Pferde oder zu Fuß vor dem Panorama einer festungsartigen Stadt. Die Gemälde sind nicht signiert. Das genaue Jahr der Entstehung ist nicht bekannt, sie werden aber auf die zweite Hälfte des 16. Jahrhunderts datiert.1

Provenienz

Zeittafel
bis Februar 1941Kunsthandlung Pietro Accorsi, Turin
20.02.1941 Ankauf durch Philipp Prinz von Hessen für 30.000,- Lire
12.03.1941Deutsches Reich, "Sonderauftrag Linz"

Diese elf Gemälde aus dem Zyklus "Andrea Gitti und die Belagerung Paduas 1509" wurden durch einen Beauftragten Hitlers, Philipp Prinz von Hessen, Oberpräsident der Provinz Hessen–Nassau am 20.02.1941 in Turin vom Kunsthändler Pietro Accorsi zum Kaufpreis i.H.v. 30.000,- Lire für das geplante Kunstmuseum in Linz erworben. In einem Schreiben vom 24.11.1942 an den Beauftragten für den Sonderauftrag Linz nennt P. von Hessen den Kaufpreis der Gemälde, die irrtümlich bei seiner Rechnungslegung an die Reichskanzlei fehlten. Am 12.03.1941 waren die Gemälde in München eingetroffen. Sie erhielten die Inventarnummern Linz 1571 – 1581.2

Prinz Philipp von Hessen war SA-Führer und Schwiegersohn des italienischen Königs, der in Italien als Mittelsmann für den „Sonderauftrag Linz“ eingesetzt wurde. Er wurde von Dr. Hans Posse bei den Kunstankäufen fachlich beraten. Für die Kunstsammlung Görings war in erster Linie W. A. Hofer zuständig. Göring schmuggelte für ihn angekaufte Kunstwerke ohne Genehmigung, aber mit Wissen der italienischen Behörden, in seinem Diplomatengepäck aus Italien.

Zur Frage, ob es sich bei Ankäufen in Italien eventuell um Zwangsverkäufe handelt, die den Regelungen für die Äußere Restitution unterliegen und von Italien zurückgefordert werden könnten, wurde die von Emanuel C. Hofacker, Rechtsanwalt in Zürich, zum Thema: „Rückführung illegal verbrachter italienischer Kulturgüter nach dem Ende des 2. Weltkrieges“ Hintergründe, Entwicklung und rechtliche Grundlagen italienischer Restitutionsforderungen, erschienen bei De Gruyter Recht, Berlin 2004, ausgewertet.

Gemäß der in Italien im Jahre 1937 geltenden Rechtslage hatten private Eigentümer von Kunstwerken, die vom Erziehungsministerium als bedeutend verzeichnet worden waren, ihre Veräußerungsabsicht anzuzeigen. Es bestand grundsätzlich ein Vorkaufsrecht des Staates. Der Export eines Kunstwerkes war verboten, sofern keine staatliche Genehmigung vorlag. Die Kunstwerke in staatlichem Eigentum waren unverkäuflich. Kunstwerke, die nicht älter als 50 Jahre waren, blieben bei dieser Regelung gänzlich unberücksichtigt.

Ein Verkauf in das Ausland erforderte eine Lizenz vom Exportbüro und wurde mit Steuern belegt. Veräußerungen, die gegen die Vorschriften verstießen, waren laut Gesetz nichtig. Seit dem Jahre 1941 waren der Erziehungs- und der Innenminister Italiens zu besonderen Maßnahmen des Schutzes von Kulturgütern im Kriegsfall ermächtigt. Für die Dauer des Krieges war jede Veräußerung von Kunstwerken, der zu einer erheblichen Schädigung des nationalen künstlerischen oder historischen Erbes führte, verboten. Das galt auch für Kunstwerke aus privatem Eigentum. Allerdings wurden für Verkäufe von Kunstwerken nach Deutschland trotzdem Exportgenehmigungen vom Erziehungsminister erteilt, nachdem er von Mussolini oder dem Außenminister Ciano dazu aufgefordert wurde. In einer Rede des Erziehungsministers Bottais vom 07.05.1942 rechtfertigte er die Erteilung von Genehmigungen für Verkäufe nach Deutschland.

Nach dem Krieg wurde der 3.9.1943 von den Alliierten zum Stichtag erklärt, nach dem die Alliierten jede Verbringung ins Ausland als Kulturgutverluste Italiens anerkannten. Deutschland hatte deshalb alle nach diesem Stichtag in Italien erworbenen Kunstwerke zu restituieren. Die Kriterien für eine Rückführung lagen bei dem hier interessierenden Gemälde offenbar nicht vor. Ein früherer NS-verfolgungsbedingter Vermögensverlust an diesem Kunstwerk kann ausgeschlossen werden.

Stand: 2017

1 Mönig, Roland (Hrsg.): Andrea Gritti & die Rettung Venedigs. Ein europäischer Krieg am Beginn der Neuzeit, Ausst.-Kat., Saarbrücken, Saarlandmuseum, 27. Juni 2014 bis 9. November 2014, Saarbrücken, 2014, Kat-Nr. 30, S. 41.
2 http://www.dhm.de/datenbank/ccp/dhm_ccp_add.php?seite=6&fld_1=11102&fld_1_exakt=exakt&suchen=Suchen.

Kontakt

Bei Fragen und Anregungen nutzen Sie bitte unser Kontaktformular

Zum Kontaktformular