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Unbekannt, Römisch

Statuette eines Hermes mit Basis

Entstehungsjahr ohne Jahr
Technik Bronzeguss auf Marmorsockel
Maße 23,0 cm
Münchener-Nr. 12269
Linz-Nr. 2215
Herkunft Kulturgüter aus ehem. Reichsvermögen

Beschreibung

Es handelt sich vermutlich um eine antike römische Plastik, die nach einem griechischen Vorbild aus dem 4. Jh. v. Chr. gefertigt wurde. Die Bronzestatuette ist 23 cm hoch und steht auf einem Marmorsockel. Dargestellt ist ein athletischer männlicher Akt, der eine Chlamys (kurzer Reitermantel) über der Schulter trägt. Der rechte Unterarm und Teile der linken Hand fehlen. Es soll sich um eine Darstellung des Götterboten Hermes handeln, wobei dessen charakteristische Attribute fehlen.

Provenienz

Zeittafel
27.11.1941Ankauf aus der Kunsthandlung Valiere in Rom für das Deutsche Reich

Zur Provenienz konnte durch Untersuchungen der früheren Treuhandverwaltung Kulturgut München bereits ermittelt werden, dass das Kunstwerk am 27.11.1941 in der Kunsthandlung Valiere in Rom für das Deutsche Reich erworben wurde. Der Kaufpreis betrug 30.000,-- Lire. Der Kauf erfolgte durch den damaligen Oberpräsidenten der Provinz Hessen-Nassau, Prinz Philipp von Hessen. Dieser reiste durch Italien, um Kunstwerke für den "Sonderauftrag Linz" zu erwerben. Eigens für diese Ankäufe wurde von der Reichskanzlei ein Sonderkonto bei der Deutschen Botschaft in Rom eingerichtet. Verrechnung und Ausfuhr der Kunstwerke erfolgten über die Deutsche Botschaft in Rom. Italien war zum Zeitpunkt des Ankaufs der Kunstwerke nicht durch deutsche Truppen besetzt, so dass von einem Ankauf ohne das Ausüben von Zwang ausgegangen werden kann. Die später im Rahmen der Äußeren Restitution an Italien zurückgegebenen Kunstwerke waren alle erst nach dem 03. September 1943 erworben worden. Der 03. September 1943 wurde als Stichtag festgesetzt, nach dem die Alliierten jede Verbringung ins Ausland als Kulturgutverlust Italiens anerkannten. Deutschland hatte deshalb alle nach diesem Stichtag erworbenen Kunstwerke an Italien zurück zu geben.

Die Provenienz ist geklärt. Ein früherer NS-verfolgungsbedingter Vermögensverlust an diesem Kunstwerk kann ausgeschlossen werden.

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