Kulturgutschutz
Zum Schutz von Kulturgütern aus außereuropäischen Herkunftsstaaten vor illegaler Verbringung und Vermarktung wird eine nationale Behörde mit der Durchführung entsprechender Genehmigungsverfahren betraut. Diese basieren auf der Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019. Zusammen mit den EU-Mitgliedstaaten wirkt der Bund damit dem illegalen Handel mit Kulturgütern entgegen und leistet einen aktiven Beitrag zum internationalen Kulturgutschutz.

Einfuhrgenehmigungen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/880
Es ist geplant, dass die KVdB ab Juni 2025 als nationale Genehmigungsbehörde für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern („EU-Einfuhrverordnung“) zuständig sein wird. Dies erfolgt mittels des von der EU-Kommission aufzusetzenden, zentralen elektronischen Systems („ICG-System“). Ziel der Verordnung ist die Bekämpfung des illegalen Kulturguthandels und der Terrorismusfinanzierung. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren wird von der KVdB die Provenienz der vom Anwendungsbereich der Einfuhrgenehmigungspflicht erfassten Kulturgüter zu prüfen sein, die in die Bundesrepublik Deutschland verbracht oder eingeführt werden sollen.