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Wie­der­gut­ma­chung au­ßer­halb des Wie­der­gut­ma­chungs­rechts?

Die Rückgabe verfolgungsbedingt entzogener Kunstgegenstände aus ehemaligem Reichsbesitz im Zuständigkeitsbereich des BARoV

von Harald König*

Neben den im Entschädigungsrechtsänderungsgesetz (EntschRÄndG) vom 10.12.20031 vorgesehenen neuen Zuständigkeiten für das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (BARoV) ab dem 01.01.20042 wurde durch einen entsprechenden Organisationserlaß des Bundesministeriums der Finanzen auch eine bisher der Oberfinanzdirektion Berlin obliegende Aufgabe übertragen, welche im Wesentlichen die Ermittlung der Herkunft der aus ehemaligen Reichsbesitz in das Ressortvermögen des Bundesministerium der Finanzen übernommenen Bestände an Kunst- und Kulturgütern zum Gegenstand hat. Es handelt sich dabei um Kunstgegenstände, deren Herkunft oder Provenienz nicht vollständig geklärt ist.

Konkret beschäftigt sich das BARoV mit einem Bestand von etwa 2.300 Gemälden, Plastiken, Graphiken und Zeichnungen, die Anfang der 1960er Jahre in das Ressortvermögen der Bundesfinanzverwaltung gelangten. Zu diesem Bestand zählen auch ca. 10.000 Münzen und Bücher. Eine große Zahl der Gemälde, Zeichnungen und Plastiken befindet sich seit Anfang der 1960er Jahre als Dauerleihgabe in bundesdeutschen Museen3. Die übernommenen Kunst- und Kulturgüter wurden fast ausnahmslos in der Zeit zwischen 1933–1945 angekauft oder auf andere Weise dem Reichsvermögen zugeführt. Zu den Gemälden, Zeichnungen und Plastiken zählen insbesondere Restbestände der sog. »Linzer Sammlung« sowie der Kunstsammlung Hermann Görings4. Die sog. »Linzer Sammlung« umfaßte einen gewaltigen Bestand an bedeutenden Kunstwerken, die zwischen 1933–45 auf direkte Veranlassung Hitlers in ganz Europa zusammengetragen wurde und für ein in Linz geplantes sog. »Führermuseum« vorgesehen war5. Ein großer Teil dieser Sammlung wurde in der Nachkriegszeit im Rahmen der inneren und äußeren Restitution den ehemaligen Eigentümern oder den betroffenen Staaten zurückgegeben.

Der heute durch den Bund verwaltete Restbestand war bereits in der Nachkriegszeit Gegenstand eingehender Untersuchungen. Die Ergebnisse dieser Recherchen stehen heute noch zur Verfügung und stellen eine wichtige Erkenntnisquelle dar. In der Zeit zwischen 1952 bis 1963 oblag nämlich die Betreuung des Bestandes und die Erforschung seiner Herkunft der in München eingerichteten »Treuhandverwaltung für Kulturgut«, deren Aktenbestände im Bundesarchiv in Koblenz zugänglich sind6. Die Entscheidung, erneut Untersuchungen zur Provenienz dieser Kunstgegenstände anzustellen, geht zurück auf die Washingtoner Erklärung über Vermögenswerte aus der Zeit des Holocaust im Dezember 1998 sowie der Gemeinsamen Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände aus dem Jahre 19997.

Mit diesen Erklärungen hatte sich die Bundesrepublik verpflichtet, den in ihrem Besitz befindlichen Bestand an Kunstgegenständen zweifelhafter Herkunft öffentlich zugänglich zu machen8, seine Herkunft zu untersuchen und bei der Feststellung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes zwischen 1933–45 eine faire und gerechte Lösung mit den ehemaligen Eigentümern oder deren Erben zu suchen. Diese übernommenen Verpflichtungen umschreiben zugleich das nunmehr dem BARoV zugewiesene Aufgabengebiet9. Bislang wurden vier Werke an die Erben der ehemaligen Eigentümer zurückgegeben; weitere Rückgaben stehen kurz vor dem Abschluss.

Bei den Erklärungen handelt es sich um Absichtserklärungen in Gestalt eines Programmsatzes; sie begründen keinen individuellen Rückgabeanspruch10. Dennoch weist der Gehalt der Erklärungen im Verhältnis zu den maßgeblichen Bestimmungen des bundesdeutschen Wiedergutmachungsrechts Besonderheiten auf, welche für die Charakterisierung der Aufgabenstellung, insbesondere mit Blick auf die Intensität und die Dauer der durchzuführenden Recherchen, von Bedeutung sind. Sowohl nach den Bestimmungen der Alliierten Rückerstattungsgesetze11 als auch nach dem Vermögensgesetz (VermG) konnten Rückgabeansprüche nur innerhalb relativ kurzer Anmeldefristen geltend gemacht werden, welche als Ausschlussfristen bei Säumnis den totalen Rechtsverlust zur Folge hatten12. Demgegenüber enthalten die genannten Erklärungen keine Befristung, welche die Suche nach ggf. verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern und deren Rückgabe an die ehemaligen Eigentümer (zeitlich) eingrenzt. Die Erklärungen weichen damit von der seitens des Gesetzgebers im Rahmen einer Abwägung vorgenommenen Wertung ab. Die gesetzgeberische Entscheidung, die Anmeldung von Rückerstattungs- und Restitutionsansprüchen zeitlich zu befristen, war nämlich von dem Gedanken getragen, »im Interesse einer baldigen Beruhigung des Wirtschaftslebens die durch die Rückerstattung neuerdings veranlaßten umgreifenden Vermögensverschiebungen innerhalb einer angemessenen Frist zum Abschluss zu bringen«13 und durch den Abbau von Investitionshindernissen »Rechtssicherheit und Rechtsklarheit«14 zu schaffen. Die fehlende Befristung der Aufgabenstellung (sowohl hinsichtlich der Provenienzrecherche als auch hinsichtlich der Rückgabe verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter) im Rahmen der Erklärungen bringt damit zum Ausdruck, dass der zu schaffenden Einzelfallgerechtigkeit der Vorrang gegenüber dem Gedanken der Rechtssicherheit gebühren soll15. Dass insoweit von der ursprünglichen, wertenden Entscheidung des Gesetzgebers abgewichen wird, dürfte u.a. seine Rechtfertigung in dem Umstand finden, dass die gesetzlichen Regelungen sich auch auf das gesamte der Restitution unterliegende Immobiliarvermögen erstreckte und hier das gesteigerte Bedürfnis an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zur Förderung dringend notwendiger Investitionen auf der Hand lag. Demgegenüber dürften diese Gesichtspunkte bei Kunstgegenständen, welche ggf. bereits über Jahrzehnte zum Sammlungsbestand von Museen zählen, von geringerem Gewicht sein. Im übrigen ist die Rückgabe verfolgungsbedingt entzogener Kunstgegenstände auch in einem entsprechenden Haushaltsvermerk vorgesehen.

Die auf den genannten Erklärungen basierenden Wiedergutmachungsbemühungen können jedoch die gesetzlichen Regelungen über die Rückerstattung oder Restitution NS-verfolgungsbedingt entzogener Vermögenswerte und die Entschädigungsregelungen nicht unberücksichtigt lassen.

Im Bereich der noch anhängigen – das bewegliche Vermögen betreffenden – Verfahren nach dem VermG unterliegt nämlich der Verfügungsberechtigte der Verfügungssperre nach § 3 Abs. 3 VermG. Da solche Verfahren, soweit sie Kunstgegenstände betreffen, auch auf entsprechende Anmeldungen der Jewish Claims Conference (JCC) beruhen können, ist eine freiwillige Rückgabe an den ehemaligen Eigentümer oder dessen Erben ggf. nicht ohne Beteiligung der JCC möglich16.

Die Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Vermögenswerte nach § 1 Abs. 6 VermG erstreckt sich allerdings »nur auf solche NS-Verfolgungsmaßnahmen, die eine Gebietsbezogenheit zum Beitrittsgebiet aufweisen«17. Da hiernach die zur Entziehung führende NS-Verfolgungsmaßnahme (und nicht der entzogene Vermögensgegenstand) eine Gebietsbezogenheit zum Beitrittsgebiet aufweisen muß, ist fraglich, ob neben der Belegenheit im Zeitpunkt der Entziehung, also dem Entziehungsort, auch die Belegenheit des Vermögensgegenstandes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VermG den Anwendungsbereich des VermG eröffnet18. Das VermG trägt der Tatsache Rechnung, »dass es in der sowjetischen Besatzungszone ebenso wie später in der DDR und im sowjetischen Sektor Berlin bis zum Erlass des Vermögensgesetzes keine Wiedergutmachungsgesetzgebung gegeben hat, die den in den westlichen Besatzungszonen geltenden Wiedergutmachungsgesetzen gleichwertig gewesen wäre«19. Vor diesem Hintergrund könnte auch der Umstand, dass ein Antrag auf Rückerstattung nach den in den westlichen Besatzungszonen geltenden Vorschriften hätte gestellt werden können, als Abgrenzungskriterium herangezogen werden20. In einem auf den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gerichteten Verfahren, welche zur Sicherung einer Verfügungssperre nach § 3 Abs. 2 S.1 VermG erging, stellte das LG München I auf die Belegenheit im Zeitpunkt der Entziehung ab21.

Neben den Verfahren nach dem VermG sind aber auch die bereits durchgeführten Verfahren nach den Alliierten Rückerstattungsgesetzen, dem Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) und dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) zu berücksichtigen. Soweit nach den Vorschriften des BRüG oder des BEG finanzielle Wiedergutmachungsleistungen für einen entzogenen Kunstgegenstand erbracht wurden, würde eine freiwillige Rückgabe auf der Basis der Gemeinsamen Erklärung ohne gleichzeitige Rückforderung dieser finanziellen Entschädigungsleistungen einem Grundsatz des Wiedergutmachungsrecht, dem Ausschluss von Doppelleistungen, widersprechen. Dieser allgemeine Rechtsgedanke fand seinen Ausdruck in § 60 BEG und wurde über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus bei konkurrierenden Leistungen nach dem BEG und den Alliierten Rückerstattungsgesetzen entsprechend angewandt22. Wollte man im Rahmen einer freiwilligen Rückgabe auf der Grundlage der Gemeinsamen Erklärung auf die Rückforderung dieser Leistungen verzichten, so würde der betroffene (ehemalige) Eigentümer gegenüber allen anderen Opfern von NS-Unrecht privilegiert, ohne dass ein sachlicher Grund diese Besserstellung rechtfertigen könnte. Diese fehlende Rechtfertigung ließe die Maßnahme als willkürlich erscheinen23.

Da einer Rückgabe von Kulturgütern notwendigerweise die Aufklärung der Besitz- und Eigentumsverhältnisse sowie der konkreten Umstände, welche den verfolgungsbedingten Vermögensverlust herbeiführten, vorangehen muß, bieten die entsprechenden Verfahrensakten zu den Alliierten Rückerstattungsgesetzen, dem BRüG und dem BEG auch eine entscheidende Hilfestellung24. Denn in großer Zahl haben die Opfer von Verfolgungsmaßnahmen in diesen Verfahren sowohl ihr Verfolgungsschicksal als auch den Verlust von Vermögenswerten detailliert geschildert. Die Akten enthalten mitunter Originaldokumente und Aussagen von Zeitzeugen. Diese Verfahrensakten sind damit eine wertvolle und oft auch ergiebige Quelle für die Provenienzrecherche.

Da die verfolgungsbedingte Entziehung von Kunstgegenständen in der Zeit des Nationalsozialismus oftmals auf Veräußerungsgeschäften (Zwangsverkäufen) basierten, stellt sich natürlich auch die Frage, ob solche Fälle einer zivilrechtlichen Betrachtung zugänglich sind. Ggf. könnten über die Vorschriften der §§ 134, 138 BGB eigentums- oder bereicherungsrechtliche Ansprüche bestehen25. Der BGH hatte aber bereits 1953 entschieden, dass Ansprüche, welche aus der Unrechtmäßigkeit nationalsozialistischer Akte von Vermögensentziehungen hergeleitet werden, nur nach Maßgabe der Alliierten Rückerstattungsgesetze und der Entschädigungsgesetze und nur in den in dort vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden können26]. Der Anspruch auf Rückerstattung war spezialgesetzlich geregelt und wurde erst durch die Alliierten Rückerstattungsgesetze zur Entstehung gebracht27. Allerdings entschied der BGH für Vermögen, welches in Österreich entzogen und belegen war, dass der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten eröffnet sei, da insoweit eine Zuständigkeit der inländischen Wiedergutmachungsbehörden nach den Alliierten Rückerstattungsgesetzen nicht bestand28. Die bei solchen Auslandsfällen auftretenden Fragen verdeutlicht u.a. eine Entscheidung des Londoner High Court aus dem Jahre 199829.

Mit Blick auf die Vorschriften des VermG hat das OLG Dresden festgestellt, dass dieses Gesetz – soweit dessen Anwendungsbereich eröffnet ist – die »alleinige Rechtsgrundlage für eine Rückübertragung des nationalsozialistischen Enteignungsmaßnahmen unterworfenen Vermögens im Bereich des Beitrittsgebietes« darstellt30. Vermögensrechtliche Ansprüche von NS-Verfolgten sind durch die Vorschrift des § 1 Abs. 6 VermG konstitutiv begründet worden31.

Das gesamte Wiedergutmachungsrecht sowie die hierzu vorliegende Judikatur sind natürlich in besonderen Maße von Bedeutung für die Frage, wie die im Rahmen der Provenienzrecherche gewonnenen Erkenntnisse zum Schicksal des früheren Eigentümers in der Zeit des Nationalsozialismus und zu den Umständen des Vermögensverlustes zu bewerten sind. So bieten beispielsweise die in diesen Gesetzen geregelten Verfolgungstatbestände und die für den Personenkreis der Kollektiv-Verfolgten vorgesehenen Beweiserleichterungen32 maßgebliche Entscheidungskriterien. Von zentraler Bedeutung ist dabei insbesondere die Vermutungsregelung des Art. 3 des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949, soweit der Vermögensverlust auf einem rechtsgeschäftlichen Veräußerungsgeschäft beruhte33. Allerdings kann bei einer im Sommer 1938 erfolgten Veräußerung durch Bürger jüdischer Herkunft auch ohne Anwendung dieser Vermutungsregelung von einem Anscheinsbeweis dafür ausgegangen werden, daß sie auf die allgemeine Diskriminierung und Verfolgung durch den NS-Staat zurückzuführen waren, wenn die Veräußerung in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer nachfolgenden Auswanderung aus Deutschland stand34. Ferner findet die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB sowohl in den Verfahren nach dem VermG als auch nach den Alliierten Rückerstattungsgesetzen Anwendung35.

Der Washingtoner Erklärung über Vermögenswerte aus der Zeit des Holocaust aus dem Jahre 1998 sowie der Gemeinsamen Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände aus dem Jahre 1999 kann nicht entnommen werden, dass über Rückgabebegehren nach Maßgabe der rückerstattungsrechtlichen Praxis der Nachkriegszeit zu entscheiden ist36. Beide Erklärungen enthalten lediglich die Aufforderung, nach einer fairen und gerechten Lösung zu suchen. In diesem Zusammenhang wird allerdings die historische und moralische Verantwortung Deutschlands betont37. Eben dieser Verantwortung wurde jedoch mit der im Jahre 1947 begonnenen Wiedergutmachung nachgekommen, denn sie »war und ist ein moralischer, politischer und juristischer Vorgang, der nach Anlaß, Art der Durchführung und Umfang in der neueren Geschichte nichts seinesgleichen hat.«38

* Die nachfolgenden Ausführungen geben die persönlichen Auffassungen des Verfassers wieder. Der Beitrag wurde veröffentlich in: IFLA Informationsdienst für Lastenausgleich, BVFG und anderes Kriegsfolgenrecht, Vermögensrückgabe und Entschädigung nach dem Einigungsvertrag, Nr. 6 (2004), S. 62 ff.

  1. BGBl. Teil I, 2471.
  2. Vgl. u.a. § 29 Abs. 3 VermG n.F.
  3. Bericht des Bundesschatzministers über die Verwendung von Kunstgegenständen aus ehemaligem Reichsbesitz, Bundestags-Drucksache V/4537.
  4. Vgl. hierzu u.a. Günther Haase: Die Kunstsammlung des Reichsmarschalls Herman Göring – Eine Dokumentation, Berlin 2000; Ders.: Die Kunstsammlung Adolf Hitler – Eine Dokumentation, Berlin 2002; Charles de Jaeger: Das Führermuseum – Sonderauftrag Linz, Esslinger, München 1988; Ernst Kubin: Sonderauftrag Linz. Die Kunstsammlung Adolf Hitler. Aufbau, Vernichtungsplan, Rettung. Ein Thriller der Kulturgeschichte, Wien 1989.
  5. Vgl. auch Monika Ginzkey Puloy: High Art and National Socialism Part I: The Linz Museum as Ideological Arena; High Art and National Socialism; Part II: Hitler's Linz Collection: acquisition, predation and restitution, Journal of the History of Collections 8 no. 2 (1998) pp. 201–215; 10 no. 2 (1998) pp. 207–224.
  6. Archivbestand des Bundesarchivs in Koblenz, B 323; Vgl. hierzu auch Anja Heuß: Kunst- und Kulturgutraub, Heidelberg 2000, S. 16 ff.
  7. Beide Erklärungen sind in den Handreichungen vom Februar 2001 zur Umsetzung der Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der Kommunalen Spitzenverbände (abrufbar unter www.lostart.de) wiedergegeben.
  8. Der Bestand ist in der von der Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste in Magdeburg eingerichteten Datenbank unter der Internet-Adresse: www.lostart.de abrufbar.
  9. Vgl. König: Leihgaben der Bundesrepublik Deutschland aus Beständen, die zwischen 1933–1945 in Reichsbesitz gelangten, in: Veröffentlichungen der Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste Bd. 2: Museen im Zwielicht – Ankaufspolitik 1933–1945, die eigene Geschichte – Provenienzforschung an deutschen Kunstmuseen im internationalen Vergleich, Magdeburg 2002, S. 149 ff.
  10. Messerschmidt, VIZ 2001, 289, 290.
  11. Gesetz Nr. 59 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände) der Militärregierung Deutschlands – Amerikanisches Kontrollgebiet – vom 10.11.1947, ABl. der Militärregierung Deutschlands – Amerikanisches Kontrollgebiet – Ausgabe G, S. 1; Verordnung Nr. 120 betreffend Rückerstattung geraubter Vermögensobjekte, ABl. des französischen Oberkommandos in Deutschland Nr. 119 vom 14.11.1947; Gesetz Nr. 59 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Militärregierung Deutschlands – Britisches Kontrollgebiet – vom 12.05.1949, ABl. der Militärregierung Deutschlands – Britisches Kontrollgebiet – Nr. 28, S. 1169; Anordnung BK/O (49) 180 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer nationalsozialistischer Unterdrückungsmaßnahmen) der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26.07.1949, VOBl. Für Groß-Berlin I, S. 221.
  12. Vgl. Schwarz: Rückerstattung nach den Gesetzen der Alliierten Mächte in: Schwarz/Bundesminister der Finanzen: Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland, Bd. I., S. 265 m.w.N. (zu den alliierten Rückerstattungsgesetzen); BVerfG ZOV 1999, 23–24 (zu § 30a VermG).
  13. BGH NJW 1953, 1909, 1910 (zu den alliierten Rückerstattungsgesetzen); vgl. auch Heuer, NJW 1999, 2558, 2562.
  14. BVerfG ZOV 1999, 23–24; (zu der Anmeldefrist des § 30a VermG).
  15. Vgl. die Rede des Sonderbotschafter des Auswärtigen Amtes für die Rückführung kriegsbedingt verlagerter Kulturgüter aus Polen und der Ukraine (Tono Eitel) auf dem Vilnius International Forum On Holocaust Era Looted Cultural Assets (3.–5.10.2000) zu den Bemühungen zur Umsetzung der Prinzipien der Washingtoner Konferenz in der Bundesrepublik Deutschland: »The Federal Republic of Germany is aware of its historical and moral responsibiliy to achieve clarification swiftly yet cautiously, in oder to administer justice in each individual case to those who are the genuine claimants.«; verfügbar unter: http://www.vilniusforum.lt/proceedings/.
  16. Siehe hierzu auch die entsprechende Empfehlung in den Handreichungen vom Februar 2001 zur Umsetzung der Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der Kommunalen Spitzenverbände (abrufbar unter www.lostart.de), S. 103f.
  17. BVerwG VIZ 2000, 719, 720.
  18. So Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach, VermG, § 1, Rz. 134; vgl. auch Körner: Anm. zur Entscheidung des BVerwG v. 05.09.2000 in: BARoV-RÜ, 03/2001, S. 17.
  19. BVerwG, VIZ 2000, aaO.
  20. Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach, VermG, aaO.
  21. LG München I, Urteil vom 12.03.2003 – Az. 15 O 21407/02 –.
  22. Pötter, ZOV 1995, 415, 422 m.w.N.
  23. Siehe hierzu auch die entsprechende Empfehlung in den Handreichungen vom Februar 2001 zur Umsetzung der Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der Kommunalen Spitzenverbände, S. 24.
  24. Pötter, aaO, 416.
  25. Vgl. Messerschmidt, aaO, 292.
  26. BGH NJW 1953, 1909, 1910.
  27. Schwarz in: Bundesminister der Finanzen/Schwarz (Hsg.) Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland, Bd. I, Rückerstattung nach den Gesetzen der Alliierten Mächte, München 1974, S. 98 und 176.
  28. BGH RzW 1956, 237, 238.
  29. Vgl. Müller-Katzenburg, NJW 1999, 2551, 2563; Carl/Güttler/Siehr: Kunstdiebstahl vor Gericht. City of Gotha v. Sotheby’s/Cobert Finance S.A. (Schriften zum Kulturgüterschutz), Berlin/New York 2001.
  30. OLG Dresden, VIZ 2000, 413, 415.
  31. BVerwG VIZ 1995, 255.
  32. Vgl. Tatzkow/Henicke, ZOV 2000, 67ff.; Gertzen, ZOV 1996, 3ff.
  33. VOBl für Groß-Berlin I S. 221; s. hierzu im Einzelnen: Gertzen, aaO.
  34. BVerwG VIZ 1997, 99.
  35. BVerwG NJW 2003, 689; OLG Hamburg RzW 1952, 152i.
  36. Eine entsprechende Empfehlung findet sich aber in den Handreichungen vom Februar 2001 zur Umsetzung der Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der Kommunalen Spitzenverbände, S. 23.
  37. Vgl. die Rede des Sonderbotschafters des Auswärtigen Amtes für die Rückführung kriegsbedingt verlagerter Kulturgüter aus Polen und der Ukraine (Tono Eitel), Fußnote 14.
  38. Schwarz, JuS 1986, 433.