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Grund­la­gen der Rück­er­stat­tung

Das deut­sche Wie­der­gut­ma­chungs­recht

Die Wie­der­gut­ma­chung na­tio­nal­so­zia­lis­ti­schen Un­rechts war ein Ge­bot der Ge­rech­tig­keit. Da die­se um­fas­sen­de Auf­ga­be mit den Mit­teln des gel­ten­den Rechts al­lein nicht zu be­wäl­ti­gen war, griff der Ge­setz­ge­ber ein.[1]

von Harald König*

Die Schaffung spezialgesetzlicher Regelungen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts war notwendig, da die »Wirklichkeit des totalen Unrechtsstaates nicht in rechtsstaatliche Konzeptionen eingezwängt werden konnte« und die (gesetzlich) zu regelnden Tatbestände so neu waren »wie die vom Nationalsozialismus geschaffene Lage«.[2] Die Entwicklung des Wiedergutmachungsrechts der Bundesrepublik Deutschland beschrieb das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer 1961 getroffenen Entscheidung:

Die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände wurde zunächst durch die Besatzungsmächte, später ergänzend durch den Bundesgesetzgeber geregelt. Außerdem erließen die Länder Entschädigungsgesetze zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts. Schließlich war sie auch Gegenstand internationaler Vereinbarungen wie z.B. Nr. 2 des IV. Teils des am 26. Mai 1952 unterzeichneten Überleitungsvertrages [BGBl. 1955 II S. 405]. In dem am 10. September 1952 von Vertretern der Bundesregierung und der Conference on Jewish Material Claims against Germany unterzeichneten Protokoll [vgl. BGBl. 1953 II S. 85] ist ein umfangreiches Programm einer bundesgesetzlichen Regelung der Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht vorgesehen.[3]

Zum sogenannten sekundären Wiedergutmachungsrecht zählen insbesondere das Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) sowie das Bundesentschädigungsgesetz (BEG); dagegen werden die Alliierten Rückerstattungesetzte als das primäre Wiedergutmachungsrecht bezeichnet. Einer Überleitung dieser alliierten Vorschriften auf das Beitrittsgebiet bedurfte es während der Wiedervereinigung nicht, da das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG) mit seinem § 1 Abs. 6 die Rückerstattung im Beitrittsgebiet übernahm.[4] Rückblickend wurde die mit dem geschaffenen Recht bewältigte Aufgabe als ein moralischer, politischer und juristischer Vorgang charakterisiert, »der nach Anlaß, Art der Durchführung und Umfang in der neueren Geschichte nichts seinesgleichen hat«.[5]

Im deutschen Wiedergutmachungsrecht ist zwischen zwei großen Gesetzgebungsgebieten zu unterscheiden, je nachdem ob es sich um Rechtsvorschriften handelte, die die Wiederherstellung alter durch das NS-Regime gestörter Rechtsbeziehungen und zwar durch die Rückgabe entzogener feststellbarer Vermögensgegenstände und um deren Ersatz (Rückerstattung) oder die Entschädigung für Schäden an sonstigen Rechts- und Lebensgütern (Entschädigung) regelten.[6] Auf dem Gebiet der Entschädigung wurden Schäden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Vermögen erfaßt.[7]

Das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) ging davon aus, daß jeder Jude, der Deutschland nach der »Machtergreifung« verlassen hatte, wegen einer ihm bevorstehenden Verfolgung ausgewandert und individuell konkret bedroht war, da die nationalsozialistische Verfolgung für alle Juden zu befürchten war.[8] Der die Emigration auslösende Verfolgungsdruck und damit der Zwang, dem die Betroffenen bei der Entscheidung zur Auswanderung unterlagen, stehen außer Zweifel. Folgerichtig wurden den Betroffenen die Auswanderungskosten (§ 57 BEG), Weiterwanderungs- oder Rückwanderungskosten erstattet.[9] Ebenso wurde ein evt. bei der Vorbereitung der Ausreise entstandener Verschleuderungsschaden oder Transferverlust ausgeglichen (§ 56 BEG).[10]

Die Emigration war oftmals von wirtschaftlichen Schwierigkeiten begleitet. Berufsverbote und -beschränkungen hatten ggf. bereits im Inland das Erwerbseinkommen der Betroffenen geschmälert oder wegfallen lassen; die Bedingungen im Gastland ließen vielfach die Aufnahme einer vergleichbaren Tätigkeit nicht zu. Das BEG sah deshalb eine Kapitalentschädigung bzw. Rentenleistungen für diese Existenz-, Ausbildungs- und Versorgungsschäden vor (§§ 65-126 BEG),[11] und zwar bis der Verfolgte seine frühere Tätigkeit in vollem Umfang wieder hat aufnehmen oder anderweitig eine ausreichende Lebensgrundlage hat finden können.[12] Weiter sah das Gesetz Entschädigungsleistungen für sogenannte Abgabenschäden (»Reichsfluchtsteuer«, »Judenvermögensabgabe«) vor (§ 59 BEG).[13]

Die den Verfolgten bedrohenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mußten allerdings ein sogenanntes Richtungserfordernis aufweisen, womit die Bezogenheit der Verfolgungshandlung auf eine bestimmte Person oder Personengruppe gemeint ist.[14] Schäden, welche nicht unter deutscher Herrschaft, sondern in einem selbständigen ausländischen Staat erlitten wurden, begründeten nur dann einen Anspruch, wenn sie bei dem Ausweichen vor bevorstehenden oder als bevorstehend angenommenen deutschen Verfolgungshandlungen eingetreten waren.[15]

Im Bereich der im BEG geregelten Vermögens- und Eigentumsschäden (§§ 51 u. 56 BEG) wird eine räumliche Beziehung zum Reichsgebiet gefordert, wobei zunächst unklar war, ob eine Belegenheit im Reichsgebiet im Zeitpunkt der Entziehung vorausgesetzt wird, »oder ob es auch ausreicht, wenn das irgendwo beschädigte Vermögen zu einem früheren Zeitpunkt im Reichsgebiet belegen war.«[16] Der Bundesgerichtshof stellte hierzu fest, daß bei Vermögensschäden im Ausland (nach einer erzwungener Auswanderung) regelmäßig die adäquate Ursache für den später eingetretenen Schäden im Reichsgebiet gesetzt wurde; allerdings würde es eine Aushöhlung der Vorschrift und eine bewußte Außerachtlassung der in der gesetzlichen Regelung für notwendig erachteten räumlichen Beziehung des Vermögensverlustes zum Reichsgebiet bedeuten, wenn die Setzung der adäquaten Ursache im Reichsgebiet als Anspruchsvoraussetzung ausreichen würde.[17]

Ohne die geforderte räumliche Beziehung würde man eine unabsehbare Fülle wirtschaftlichen Mißgeschicks im Ausland auf die erzwungene Auswanderung zurückführen und Schäden abgelten müssen, die der Gesetzgeber zweifellos hat ausschließen wollen.[18]

Die Naturalrestitution feststellbarer Vermögenswerte ist Gegenstand der Rückerstattung, insbesondere in Gestalt der Alliierten Rückerstattungsgesetze[19] sowie (für das Beitrittsgebiet) des Vermögensgesetzes (VermG). Eine mögliche Konkurrenz von entschädigungsrechtlichen und rückerstattungsrechtlichen Ansprüchen wurde grundsätzlich zugunsten der Rückerstattung entschieden.[20] Darüber hinaus fand der allgemeine Rechtsgedanke der Vermeidung von Doppelleistungen, der das gesamte deutsche Wiedergutmachungsrecht beherrscht, u.a. seinen Niederschlag in § 60 BEG, der auf konkurrierende Leistungen nach dem BEG und den Rückerstattungsgesetzen entsprechend angewandt wurde.[21]

Die Alliierten Rückerstattungsgesetze setzten voraus, daß der beanspruchte Vermögensgegenstand aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Weltanschauung oder der politischen Gegnerschaft weggenommen worden war oder der Verfolgte den Gegenstand infolge der durch die Verfolgung erzeugten Zwangslage veräußert hatte. Der Anspruch richtete sich gegen den (derzeitigen oder früheren) Besitzer. Die Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches, der NSDAP oder anderer Rechtsträger regelten diese Rechtsvorschriften nicht. Solche Ansprüche konnten erst nach Verabschiedung des Bundesrückerstattungsgesetzes (BRüG) vom 19. Juli 1957 erfüllt werden.[22]

Im Bereich der Rückerstattung stellte sich mit der Schaffung spezialgesetzlicher Regelungen die Frage, in welchem Umfange das geltende Recht bei der Beurteilung der maßgeblichen Sachverhalte (noch) herangezogen werden kann. Insbesondere bei Vermögensverlusten, die durch Zwangsverkäufe erfolgten, könnten über die Vorschriften der §§ 134, 138 BGB eigentums- oder bereicherungsrechtliche Ansprüche bestehen.[23] Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied 1953, daß Ansprüche, welche aus der Unrechtmäßigkeit nationalsozialistischer Akte von Vermögensentziehungen hergeleitet werden, nur nach Maßgabe der Alliierten Rückerstattungsgesetze und der Entschädigungsgesetze und nur in den vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden können.[24] Der Anspruch auf Rückerstattung war spezialgesetzlich geregelt und wurde erst durch die Alliierten Rückerstattungsgesetze zur Entstehung gebracht.[25] Die Alliierten Rückerstattungsgesetze haben ausschließliche Geltung für alle in Betracht kommenden Rückerstattungsansprüche, unabhängig von der etwaigen Nichtigkeit der Entziehungsmaßnahmen, so daß der ordentliche Rechtweg nur dann eröffnet ist, wenn die Herausgabe auf nicht verfolgungsbedingte Gründe gestützt wird.[26] Zivilrechtliche Ansprüche sind selbst dann ausgeschlossen, wenn die Anmeldefristen für die Rückerstattung versäumt waren.[27]

Im Zuge der Wiedervereinigung Deutschlands wurde mit dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) der Tatsache Rechnung getragen,

daß es in der sowjetischen Besatzungszone ebenso wie später in der DDR und im sowjetischen Sektor Berlins bis zum Erlaß des Vermögensgesetzes keine Wiedergutmachungsgesetzgebung gegeben hat, die den in den westlichen Besatzungszonen geltenden Wiedergutmachungsgesetzen gleichwertig gewesen wäre.[28]

Insbesondere gab es »keine generelle Rückerstattung noch vorhandener Vermögenswerte«.[29]

Deshalb konnte das am 29.9.1990 in Kraft getretene Vermögensgesetz in § 1 Abs. 6 VermG auch nicht an bestehende Rückübertragungsansprüche anknüpfen, sondern hat solche konstitutiv begründet.[30] Bei der Auslegung der maßgeblichen Vorschrift des § 1 Abs. 6 VermG ist der »Rückgriff auf die alte rückerstattungsrechtliche Rechtsprechung geboten.«[31] Die Anspruchsberechtigten sollten so gestellt werden, als hätten sie in der sowjetischen Besatzungszone und späteren DDR Wiedergutmachung »wie im Westen erhalten«.[32]

Allerdings war der Gesetzgeber befugt, von den Regelungen des westdeutschen Wiedergutmachungsrechts abzuweichen, »soweit dies im Hinblick auf Gegebenheiten in der DDR geboten erscheint«.[33] Überdies hat der Gesetzgeber bei der Wiedergutmachung von Unrecht, welches – wie im Falle des § 1 Abs. 6 VermG – eine dem Grundgesetz nicht verpflichtete Staatsgewalt zu verantworten hat, einen besonders weiten Gestaltungsspielraum.[34] Die Gleichheitsbindung ist nicht in derselben Weise strikt und eng, wie dies sonst der Fall ist. »Es reicht vielmehr aus, wenn die Wiedergutmachung wenigstens in ihrer grundsätzlichen Ausgestaltung dem Gerechtigkeitsgebot entspricht.«[35]

Auch für das VermG hat das Oberlandesgericht Dresden 2000 festgestellt, daß dieses Gesetz – soweit dessen Anwendungsbereich eröffnet ist – die alleinige Rechtsgrundlage für eine Rückübertragung der nationalsozialistischen Enteignungsmaßnahmen unterworfenen Vermögens im Bereich des Beitrittsgebietes darstellt.[36]

Bei dem Vermögensgesetz handelt es sich um ein Gesetz der Volkskammer der DDR, welches noch am 29. September 1990 in Kraft trat. Damit beschränkt sich der (sachliche und räumliche) Anwendungsbereich auf das Beitrittsgebiet, so daß (nur) Vermögensentziehungen, die im Zuge von NS-Verfolgungsmaßnahmen auf den Gebiet der späteren sowjetischen Besatzungszone und DDR vorgenommen worden war, erfaßt sind. Der räumliche Geltungsbereich hat sich auch nicht durch die Transformation in partielles Bundesrecht[37] verändert.[38]

Die Transformation in partielles Bundesrecht (durch den Bundesgesetzgeber) sollte zugleich dazu dienen, die (noch) offenen Vermögensfragen einer »abschließenden Generalbereinigung« zuzuführen.[39] Vor diesem Hintergrund kann – bei Bestehen einer Regelungslücke – die analoge Anwendung des Vermögensgesetzes auch auf solche Vermögenswerte, die nicht im Beitrittsgebiet (sondern in den alten Bundesländern) belegen sind, geboten sein.[40]

Wie im Entschädigungsrecht gilt auch bei der Rückerstattung entzogener Vermögenswerte das Territorialitätsprinzip; d.h., die Rückübertragung nach den genannten Vorschriften ist nur möglich, wenn sich der entzogene Gegenstand im Geltungsbereich des Gesetzes befindet.[41] Für Ansprüche nach dem Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) fand dieser Grundsatz in dem in § 5 BRüG geregelten Verbringungsnachweis seinen Niederschlag. Das Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) regelte u.a. die Schadensersatzansprüche gegen das Deutsche Reich und die ihm gleichgestellten Rechtsträger (als dem größten Entzieher[42]) für den Verlust oder die Beschädigung entzogener Vermögenswerte. Zur Begründung des nach § 5 BRüG erforderlichen Verbringungsnachweises wurde u.a. angeführt, daß nach dem Grundsatz der Staatensukzession die entsprechenden Nachbarstaaten für Schäden einzustehen hätten, der auf ihrem jetzigen Hoheitsgebiet durch rechtswidrige Maßnahmen der früheren Machthaber entstanden seien.[43] Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes war u.a. für das Umzugsgut der Verfolgten vorgesehen.[44]

Grundlage für die Durchführung der Rückerstattungsverfahren nach den alliierten Vorschriften (durch die Bundesrepublik Deutschland) sowie die Schaffung bundesgesetzlicher Regelungen (BRüG, BEG) war der Vertrag zu Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Überleitungsvertrag), der am 5. Mai 1955 in Kraft trat.[45] Der Überleitungsvertrag regelte darüber hinaus in seinem Fünften Teil die äußeren Restitutionen, also die Rückgabe von Vermögenswerten, die in den besetzen Gebieten entzogen und in das Reichsgebiet verbracht worden waren.[46] Es handelte sich insoweit die Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung, die dazu diente, die Folgen einer völkerrechtswidrigen Wegnahme von Vermögenswerten durch einen Staat außerhalb seiner Grenzen zu beseitigen. Dementsprechend setzte die äußere Restitution keine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme voraus.[47]

Zu durch Restitutionsansprüche begünstigten Staaten zählten: Österreich (ab dem 12. März 1938), Tschechoslowakei (ab dem 1. April 1939), Polen (ab dem 1. September 1939), Dänemark (ab dem 9. April 1940), Norwegen (ab dem 9. April 1940), Belgien (ab dem 10. Mai 1940), Luxemburg (ab dem 10. Mai 1940), Niederlande (ab dem 10. Mai 1940), Frankreich (ab dem 17. Mai 1940), Griechenland (ab dem 28. Oktober 1940), Jugoslawien (ab dem 6.April 1941), Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken (ab dem 22. Juni 1941), Italien (ab dem 3. September 1943), Rumänien (ab dem 12. September 1944), Finnland (ab dem 19. September 1944), Bulgarien (ab dem 28. Oktober 1944) und Ungarn (ab dem 20. Januar 1945). Daneben regelte der Überleitungsvertrag aber auch die Ansprüche von individuell Geschädigten auf Restitution.[48]

Grundsätzlich lag die Entscheidung über die Rückerstattung von Vermögenswerten, die im Ausland entzogen worden waren und im Entziehungsgebiet verblieben bei den Organen des Staates, in dem der Vermögenswert belegen war.[49] In den meisten westeuropäischen Staaten und einigen osteuropäischen Staaten bestanden Gesetzen, welche die Rückgabe von NS-verfolgungsbedingt entzogenen Vermögenswerten vorsahen.[50] Entschädigungsleistungen nach dem BEG für Schäden an Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit waren an bestimmte Wohnsitzvoraussetzungen geknüpft. Vor diesem Hintergrund kam von 1959 bis 1964 mit elf europäischen Staaten zu Entschädigungsabkommen; nach 1989 wurden entsprechende Abkommen mit osteuropäischen Staaten abgeschlossen.[51]

Washingtoner Konferenz und Gemeinsame Erklärung

Die in den genannten Vorschriften vorgesehenen Antragsfristen sind abgelaufen, so daß entsprechende Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können. Unbeschadet der mit dem Vermögensgesetz von 1990 (und dessen Transformation in partielles Bundesrecht) beabsichtigten (innerstaatlichen) »abschließenden Generalbereinigung« der durch die nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen entstandenen offenen Vermögensfragen hat die Bundesregierung in einer Gemeinsame Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände[52] von 1999, und auf der Washingtoner Konferenz über Vermögenswerte aus der Zeit des Holocaust (1998)[53] erneut die Bereitschaft zur Restitution von entzogenen Kunst- und Kulturgütern erklärt. Die Erklärungen fordern dazu auf, den in Staats- oder Museumsbesitz befindlichen Bestand an Kunst- und Kulturgütern, welche ggf. in der Zeit zwischen 1933–1945 Gegenstand einer verfolgungsbedingten Entziehung waren, öffentlich zugänglich zu machen, einer (z.T. erneuten) Provenienzrecherche zu unterziehen und in festgestellten Fällen eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes zwischen 1993–1945 deren Rückgabe an die ehemaligen Eigentümer zu prüfen.

Bei den Erklärungen handelt es sich um Absichtserklärungen in Gestalt eines Programmsatzes; sie begründen keinen individuellen Rückgabeanspruch.[54] Dennoch weist der Gehalt der Erklärungen im Verhältnis zu den maßgeblichen Bestimmungen des bundesdeutschen Wiedergutmachungsrechts Besonderheiten auf, welche für die Intensität und die Dauer der durchzuführenden Recherchen von Bedeutung sind. Sowohl nach den Bestimmungen der Alliierten Rückerstattungsgesetze als auch nach dem Vermögensgesetz konnten Rückgabeansprüche nur innerhalb relativ kurzer Anmeldefristen geltend gemacht werden, welche als Ausschlußfristen bei Säumnis den totalen Rechtsverlust zur Folge hatten.[55] Demgegenüber enthalten die genannten Erklärungen keine zeitliche Befristung, welche der Suche nach ggf. verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgüter und deren Rückgabe an die ehemaligen Eigentümer Schranken setzt. Die Erklärungen weichen damit von der seitens des Gesetzgebers im Rahmen einer Abwägung vorgenommenen Wertung ab. Die gesetzgeberische Entscheidung, die Anmeldung von Rückerstattungs- und Restitutionsansprüchen zeitlich zu befristen, war nämlich von dem Gedanken getragen, »im Interesse einer baldigen Beruhigung des Wirtschaftslebens die durch die Rückerstattung neuerdings veranlaßten umgreifenden Vermögensverschiebungen innerhalb einer angemessenen Frist zum Abschluß zu bringen«[56] und durch den Abbau von Investitionshindernissen »Rechtssicherheit und Rechtsklarheit«[57] zu schaffen.

Die fehlende Befristung der Aufgabenstellung (sowohl hinsichtlich der Provenienzrecherche als auch hinsichtlich der Rückgabe verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter) im Rahmen der Erklärungen bringt damit zum Ausdruck, daß der zu schaffenden Einzelfallgerechtigkeit der Vorrang gegenüber dem Gedanken der Rechtssicherheit gebühren soll.[58] Daß insoweit von der ursprünglichen, wertenden Entscheidung des Gesetzgebers abgewichen wird, dürfte dadurch gerechtfertigt werden, daß die gesetzlichen Regelungen sich auch auf das gesamte der Restitution unterliegende unbewegliche Vermögen erstreckte und hier das gesteigerte Bedürfnis an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zur Förderung dringend notwendiger Investitionen auf der Hand lag. Demgegenüber dürften diese Gesichtspunkte bei Kunstgegenständen, welche ggf. bereits über Jahrzehnte zum Sammlungsbestand von Museen zählen, von geringerem Gewicht sein.

Grundsätzlich eröffnet die Gemeinsame Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände die Möglichkeit, in der NS-Zeit verfolgungsbedingt entzogene Kunstwerke zurückzufordern. Wird diesem Anliegen nicht entsprochen, besteht die Möglichkeit, die Beratende Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter, insbesondere aus jüdischem Besitz anzurufen, welche allerdings lediglich eine Mediatorenrolle einnimmt und zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten Empfehlungen aussprechen kann. Ein erster Fall wurde bereits vor der Kommission behandelt. Einrichtungen mit ähnlichen Aufgabenstellungen und Funktion sind u.a. in den Niederlanden, in Frankreich und in Großbritannien eingesetzt worden.[59]

Die für die Arbeit dieser Kommissionen maßgeblichen Regelungen sind dadurch gekennzeichnet, daß allein die Suche nach einer »gerechten und fairen Lösung«[60], die Forderung nach Wahrheit und Gerechtigkeit (exigence de vérité et de justice)[61] oder Redlichkeit und Billigkeit (redelijkheid en billijkheid)[62] als Maßstab heranzuziehen sind. Allerdings soll nach der – für die deutsche Kommission maßgeblichen – Erklärung ein »Abgleich mit bereits erfolgten materiellen Wiedergutmachungsleistungen« vorgenommen werden, um dem Grundsatz gerecht zu werden, Doppelentschädigungen zu vermeiden. Über die Berücksichtigung von Entschädigungsleistungen hinaus erscheint es naheliegend, die zum Teil sehr detaillierten Regelungen des deutschen Wiedergutmachungsrechts, welches auf bewegliches Vermögen, also auch auf Kunstgegenstände anwendbar ist, auch in diesen Verfahren entsprechend anzuwenden, um die Gleichbehandlung der Betroffenen zu gewährleisten, zumal der (deutsche) Gesetzgeber bei der Schaffung des Wiedergutmachungsrecht – wie das Eingangszitat verdeutlicht – ein identisches Anliegen verfolgte, nämlich dem »Gebot der Gerechtigkeit« Folge zu leisten.

Initiativen auf europäischer Ebene

Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten, welche die Rückgabe von in der NS-Zeit verfolgungsbedingt entzogen Vermögenswerten ermöglichen oder vorsehen, hat das Europäische Parlament am 17. Dezember 2003 in einer Entschließung dazu aufgefordert, gemeinsamer Rechtsgrundsätze insbesondere zu Fragen des Eigentums, der Verjährung und der Beweisführung zu erarbeiten, wobei die »einzigartigen Probleme im Zusammenhang mit Kulturgütern« besonders betont werden.[63] Die Entschließung nimmt Bezug auf einen Bericht des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt vom 26. November 2003.[64] Der Bericht stellt fest, daß einzelstaatliche Gesetze, die nach dem Krieg in der Schweiz, in Belgien, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien und den Niederlanden erlassen wurden, »eine Rechtsvermutung zugunsten der ursprünglichen Eigentümer des in dieser Zeit geraubten Vermögens« schufen. Diese Bestimmungen sind jedoch ausgelaufen oder außer Kraft getreten »und es gibt kein internationales Übereinkommen, das auf die Zeit des Zweiten Weltkriegs anwendbar ist«.[65] Obwohl erste »Schritte zur Anerkennung des historischen Tatbestands des Kunstraubes zwischen 1933 und 1945« unternommen wurden, fehle ein umfassender Rahmen zur Lösung der weiterhin bestehenden Probleme.[66] Daraus ergebe sich die Notwendigkeit für ein Tätigwerden der EU, wobei es sich zweifellos um die Lösung eines »rechtlichen Problems« handele.[67] Hauptziel einer Initiative des Europäischen Parlaments müsse daher »die Entwicklung transparenter Rechtsbehelfsstrukturen« sein, die im Einklang mit den geltenden Prinzipien des europäischen und des Völkerrechts stehen sollten.[68] Jedenfalls bedürfe es einer kohärenten Vorgehensweise anhand von Grundsätzen »wie Gerechtigkeit und Moral«, die gegebenenfalls durch »eine koordinierende Verwaltungsbehörde auf europäischer Ebene« möglich wäre.[69]

Die Entschließung des Europäischen Parlaments greift diese Vorschlage auf und fordert die Suche nach »Streitbeilegungsmechanismen«, welche die Grundsätze der Fairneß und der Gerechtigkeit berücksichtigen, wobei die Einsetzung einer grenzüberschreitende, koordinierenden Behörde, die für Streitigkeiten in bezug auf den Rechtsanspruch auf Kulturgüter zuständig ist, geprüft werden solle.[70] Der Europarat hat in einer Entschließung aus dem Jahre 1999 dazu aufgefordert, die Geltendmachung von Restitutionsansprüchen für (verfolgungsbedingt) entzogene jüdische Kulturgüter zu erleichtern, u.a. durch die Beseitigung von Verjährungsvorschriften, durch die Aufhebung von Veräußerungsbeschränkungen und durch die Erleichterung des (gerichtlichen) Zugriff auf (aus dem Ausland entliehene) Kunstwerke.[71]

Mit der historischen Aufarbeitung des Nationalsozialismus und der Schaffung rechtlicher Grundlagen für die Wiedergutmachung wurde immer wieder auch die Frage aufgeworfen und diskutiert, inwieweit Opfergruppen ausgeschlossen oder aber vergessen wurden.[72] Unter anderem unter Hinweis auf die inzwischen erreichte Wirtschaftskraft der Bundesrepublik Deutschland wurden aus moralischen Gründen zudem Nachbesserungen bei den Wiedergutmachungsleistungen gefordert.[73]

Ethische und moralische Erwägungen bilden auch den Hintergrund für die dargestellten (neuerlichen) Bemühungen um die Rückgabe verfolgungsbedingt entzogener Kunst- und Kulturgüter, obgleich diese Vermögenswerte bereits Gegenstand der Wiedergutmachungsgesetzgebung waren. Im Kern geht es um eine Fortsetzung der Bemühungen, Gerechtigkeit zu schaffen. Vernünftigerweise sollten bei der Beurteilung der zugrundeliegenden historischen Sachverhalte die Grundsätze des deutschen Wiedergutmachungsrechts herangezogen werden. In gleicher Weise verfuhr der Gesetzgeber 1990 bei der Schaffung des Vermögensgesetzes, bei dessen Auslegung nämlich der »Rückgriff auf die alte rückerstattungsrechtliche Rechtsprechung geboten« ist.[74] Einen Einblick in die Bandbreite und Fülle der historischen Sachverhalte und damit verbundenen Einzelschicksale, welche die Rechtsprechung im Rahmen der Wiedergutmachung beschäftigt hat, bietet u.a. die von 1949/50 bis 1981 erschienene Fachzeitschrift Rechtsprechung zum Wiedergutmachungsrecht. Darüber hinaus sammelte das Landgericht Berlin seit 1962 in einem Archiv für Wiedergutmachungssachen (AfW Berlin) seine aus diesen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse. Die Aufgabe des Archivs bestand darin, Material über die Entziehung von Vermögenswerten jüdischer Verfolgter (Bibliotheken, Briefmarkensammlungen, Edelmetall- und Kunstgegenständen, Wohnungseinrichtungen, etc.) zentral zu erfassen. Der Bestand wurde mit dem Material anderer Archive (z. B. des Bundesarchivs, des Politischen Archivs des Auswärtigen Amtes sowie des Central Office der United Restitution Organisation) ergänzt.[75] Das Archivmaterial befindet sich im Landesarchiv Berlin.[76]

* Die nachfolgenden Ausführungen geben die persönlichen Auffassungen des Verfassers wieder. Der Beitrag wurde veröffentlich in: osteuropa: Kunst im Konflikt – Kriegsfolgen und Kooperationsfelder in Europa, 56. Jg./Heft 1–2 (Januar/Februar 2006), S. 371ff.

[1] BVerfGE 13, 31.

[2] Bundesminister der Finanzen, Walter Schwarz (Hg.): Rückerstattung nach den Gesetzen der Alliierten Mächte. Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland Bd. I, München 1974, S. 98.

[3] BVerfGE 13, 31.

[4] BVerwGE 98, 261 ff.

[5] Walter Schwarz: Das Recht der Wiedergutmachung und seine Geschichte, in: Juristische Schulung, Nr. 6 (1986), S. 433–440.

[6] Georg Blessin, Hans Wilden, Bundesrückgabegesetz und elfte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz. München 1958, Einl., Rdziff. 2.

[7] Ebd., Rdziff. 4.

[8] Bundesminister der Finanzen, Walter Schwarz (Hg.), Das Bundesentschädigungsgesetz Erster Teil. Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland, Bd. IV. München 1981, S. 37.

[9] Bundesminister der Finanzen, Walter Schwarz (Hg.), Das Bundesentschädigungsgesetz Zweiter Teil. Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland, Bd. V. München 1983, S. 16ff.

[10] Ebd., S. 26ff.

[11] Bundesminister der Finanzen, Schwarz [Fn. 10]; S. 47ff.

[12] Ebd., S. 77.

[13] Ebd., S. 30ff.

[14] Bundesminister der Finanzen/Schwarz [Fn. 9]; S. 36ff.

[15] Ebd., S. 36–37.

[16] BGH RzW 1958, 366, 357.

[17] Ebd.

[18] So: Schwarz, RzW 1958, 367 (Urteilsanmerkung).

[19] Gesetz Nr. 59 – Amerikanisches Kontrollgebiet – vom 10.11.1947, ABl. Ausgabe G, S.1 (USREG); Verordnung Nr. 120 vom 10.11.1947, ABl. des franz. Oberkommandos in Deutschland Nr.119 vom 14.11.1947; Gesetz Nr. 59 der Militärregierung – Britisches Kontrollgebiet – ABl. Nr. 28, S.1169 (BrREG); BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur vom 26.06.1949, VOBl. f. Groß-Berlin, I, S.221 (REAO).

[20] Bundesminister der Finanzen, Schwarz [Fn. 9], S. 84ff.

[21] Pötter, in: Zeitschrift für offene Vermögensfragen, 1995, 415, 422.

[22] Hermann-Josef Brodesser, Bernd Josef Fehn, Tilo Franosch, Wildfried Wirth: Wiedergutmachung und Kriegsfolgenliquidation. München 2000, S. 15 f.

[23] Burghard Messerschmidt, VIZ 2001, 289, 292.

[24] BGH NJW 1953, 1909, 1910.

[25] Bundesminister der Finanzen, Schwarz [Fn. 3], S. 98 und S. 176.

[26] Vgl. BVerwGE 98, 261.

[27] Ebd.

[28] BVerwG VIZ 2000, 719, 720.

[29] BVerwGE 98, 261 ff.

[30] BVerwGE 98, 216 ff.

[31] BVerwG, ZOV 2004, 47; BVerwGE 114, 68.

[32] BVerfGE 102, 254 [343].

[33] BVerfG VIZ 2004, 220, 221.

[34] Vgl. BVerfGE 13, 31 [36]; 13, 39 [43]; 84, 90 [125 f., 130 f].

[35] Vgl. BVerfGE 27, 253 [286].

[36] OLG Dresden, VIZ 2000, 413, 415.

[37] Durch das Gesetz über den Einigungsvertrag (BGBl II S. 885) mit dem der Einigungsvertrag nebst seinen Anlagen, zu denen auch das VermG gehörte (Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt I Nr. 5), ratifiziert wurde.

[38] BVerwG vom 9.12.2004 – 7 C 2.04 – S. 7.

[39] BVerwG vom 9.12.2004 – 7 C 2.04 – S. 8.

[40] Ebd.

[41] Brodesser, Wiedergutmachung [Fn. 22], S. 75 ff.

[42] Bundesminister der Finanzen, Walter Schwarz (Hg.): Das Bundesrückerstattungsgesetz. Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland, Bd. II. München 1981, S. 78.

[43] Ebd. S. 159 f.

[44] Ebd. S. 163 ff.

[45] BGBl. II 1955, S 405.

[46] Brodesser, Wiedergutmachung [Fn. 22], S. 26.

[47] Bundesminister der Finanzen/Schwarz [Fn. 3], S. 342.

[48] Art. 3 des Fünften Teils des Überleitungsvertrages.

[49] Brodesser, Wiedergutmachung [Fn. 22], S. 201.

[50] Bundesminister der Finanzen/Schwarz [Fn. 3], S. 327 ff.

[51] Brodesser, Wiedergutmachung [Fn. 22], S. 206 f.; Vgl. auch: Herbert Küpper: Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion, in: Osteuropa, Nr. 7 (1996), S. 639–656 und Osteuropa, Nr. 8 (1996), S. 758–768.

[52] [www.lostart.de/stelle/erklaerung.php3?lang=german].

[53] [www.lostart.de/stelle/grundsaetzewashington.php3?lang=german].

[54] Messerschmidt, VIZ 2001, 289, 290.

[55] Bundesminister der Finanzen, Schwarz [Fn. 3], S. 265 m.w.N. (zu den alliierten Rückerstattungsgesetzen); BVerfG ZOV 1999, 23–24 (zu § 30a VermG).

[56] BGH RzW 1953, 1909, 1910 (zu den alliierten Rückerstattungsgesetzen).

[57] BVerfG ZOV 1999, 23–24; Vgl. Carl-Heinz Heuer, NJW 1999, 2558, 2562 (zu den alliierten Rückerstattungsgesetzen).

[58] Siehe die Rede des Sonderbotschafter des Auswärtigen Amtes, Tono Eitel, zur Rückführung kriegsbedingt verlagerter Kulturgüter aus Polen und der Ukraine auf dem Vilnius International Forum On Holocaust Era Looted Cultural Assets (3.–5.10.2000) zu den Bemühungen zur Umsetzung der Prinzipien der Washingtoner Konferenz in der Bundesrepublik Deutschland: »The Federal Republic of Germany is aware of its historical and moral responsibiliy to achieve clarification swiftly yet cautiously, in order to administer justice in each individual case to those who are the genuine claimants.«; verfügbar unter: [www.vilniusforum.lt/proceedings/].

[59] Eine Übersicht bietet [www.lootedart.com/informationbycountry/].Siehe auch den Beitrag von Evelien Campfens, Annemarie Marck, Eelke Muller in: osteuropa 56. Jg. Heft 1–2 (2006), S. 415ff.

[60] Gemeinsame Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände, [www.lostart.de/stelle/erklaerung.php3?lang=german].

[61] Rapport au Premier Ministre relativ au décret n° 99-778, Journal Officiel De La République Française (JO) 1999, 13632.

[62] Besluit adviescommissie restitutieverzoeken cultuurgoederen en Tweede Wereldoorlog, 16.11.2001, [www.restitutiecommissie.nl/index2.php?bjct_id=52&lngg_id=1].

[63] Entschließung des Europäischen Parlaments zu einem rechtlichen Rahmen für den freien Verkehr von Waren, deren Eigentum bestritten werden könnte, im Binnenmarkt (2002/2114(INI); Amtsblatt Nr. 091 E vom 15/04/2004 S. 0500–0502.

[64] Plenarsitzungsdokument A5-0408/2003; [http://europa.eu.int].

[65] Ebd., S. 9.

[66] Ebd., S. 10.

[67] Ebd., S. 11.

[68] Ebd., S. 13.

[69] Ebd., S. 14.

[70] Entschließung des Europäischen Parlaments zu einem rechtlichen Rahmen für den freien Verkehr von Waren, deren Eigentum bestritten werden könnte, im Binnenmarkt (2002/2114(INI)); Amtsblatt Nr. 091 E vom 15/04/2004 S. 0500 – 0502.

[71] Resolution 1205 (1999) Looted Jewish cultural property; [http://assembly.coe.int].

[72] Brodesser, [Fn. 22], S. 200 ff. (m.w.N.)

[73] Ebd., S. 219.

[74] BVerfGE 102, 254 [343].

[75] Vgl. Schlecht, RzW 1964, 11

[76] Jürgen Wetzel (Hg.): Das Landesarchiv Berlin und seine Bestände. Berlin 1992, S. 250.