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Restitution von Kunstwerken aus Bundesbesitz

Am 3. Dezember 1998 verabschiedeten die Bundesrepublik Deutschland, 43 weitere Staaten und zwölf Nichtregierungsorganisationen die „Grundsätze in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt und in der Folge nicht zurückerstattet wurden“ (→ Washingtoner Prinzipien). Darin setzen sie sich unter anderem zum Ziel, zu Kunstwerken, die als NS-verfolgungsbedingt entzogen identifiziert werden, eine „gerechte und faire Lösung“ zu erreichen.

Aufbauend auf den Washingtoner Prinzipien gaben der Bund, die Länder und die kommunalen Spitzenverbände am 9. Dezember 1999 eine „Gemeinsame Erklärung zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“ (→ Gemeinsame Erklärung) ab. Darin bekannten sie sich zu den Washingtoner Prinzipien und forderten die öffentlichen Kulturgut bewahrenden Einrichtungen zu deren Umsetzung auf.

Für die praktische Umsetzung der Washingtoner Prinzipien und der Gemeinsamen Erklärung entwickelten Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden im Jahr 2001 zudem eine Handreichung (Handreichung Neufassung 2019), die als Orientierungshilfe für die Provenienzforschung dient und Empfehlungen für die Prüfung eines NS-verfolgungsbedingten Entzuges gibt. Die Orientierungshilfe der Handreichung wurde 2025 abgelöst durch einen Bewertungsrahmen für die Prüfung und Entscheidung zum Umgang mit NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut, der im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut entstanden ist (siehe unten).

Auf dieser Grundlage recherchiert die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Kunstverwaltung des Bundes bei dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, erneut systematisch zu den Provenienzen der Kulturgüter in Bundesbesitz, die vor 1945 entstanden sind und für die ein NS-verfolgungsbedingter Entzug nicht auszuschließen ist (→ Provenienzforschung). Wird ein NS-verfolgungsbedingter Entzug ermittelt, erfolgt die Rückgabe des Objektes an die ursprünglichen Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. deren Rechtsnachfolgenden.

Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut

Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände haben sich darauf verständigt, eine Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut einzurichten, welche die bestehende Beratende Kommission NS-Raubgut ablösen wird. Das hierfür grundlegende Verwaltungsabkommen wurde im März 2025 unterzeichnet (Grundlagendokumente zur Reform). Die Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut soll strittige Restitutionsfragen in Einklang mit den Washingtoner Prinzipien von 1998 und der Gemeinsamen Erklärung von 1999 klären. Die Entscheidungen der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut werden auf der Grundlage eines verlässlichen Bewertungsrahmens getroffen und rechtlich bindend sein. Ein weiterer zentraler Unterschied zur Beratenden Kommission NS-Raubgut besteht darin, dass die Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut einseitig anrufbar sein wird. Um die einseitige Anrufbarkeit der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut zu gewährleisten, sieht das Verwaltungsabkommen vor, dass Kulturgut bewahrende Einrichtungen ein „stehendes Angebot“ zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung abgeben.

Die Kunstverwaltung des Bundes hat ein solches „stehendes Angebot“, das Antragsberechtigte nach Abschluss des Vorverfahrens ohne Weiteres annehmen können, im Mai 2025 abgegeben ( Download "Stehendes Angebot" der KVdB (PDF) ).

Außerdem wird die Kunstverwaltung des Bundes den Bewertungsrahmen für die Prüfung und Entscheidung zum Umgang mit NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut, der im Zusammenhang mit dem Verwaltungsabkommen zur Einrichtung der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut erstellt wurde, ab sofort nutzen und ihren Bewertungen zugrunde legen.

Erfolgte Restitutionen

Seit der Verabschiedung der Washingtoner Prinzipien restituierte die Bundesrepublik Deutschland insgesamt 70 Einzelwerke und eine Bibliothek aus ehemaligem Reichsvermögen an die jeweiligen Berechtigten (Stand: Februar 2025, vgl. Archiv Restitutionen)

Ausführliche Ergebnisse der Provenienzforschung zu den restituierten Objekten sind in der Provenienzdatenbank.Bund veröffentlicht.