EU-Einfuhrverordnung
Ziele der Verordnung
Die EU-Einfuhrverordnung dient dem Schutz des kulturellen Erbes von Herkunftsstaaten außerhalb der Europäischen Union. Ziel ist es, die Verbringung und damit den Absatz unrechtmäßig aus ihren Herkunftsstaaten ausgeführter Objekte in der EU zu erschweren.
Anwendungsbereich der Verordnung
Die EU-Einfuhrverordnung gilt ausschließlich für Kulturgut, das seinen Ursprung außerhalb der Europäischen Union hat. Kulturgüter, die im Zollgebiet der Union geschaffen oder entdeckt wurden und nach Europa zurückkehren, sind vom Anwendungsbereich nicht erfasst.
Definition Kulturgut
Kulturgüter sind im Sinne der Verordnung Gegenstände, die in einem Drittland geschaffen oder entdeckt wurden, die für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft von Bedeutung sind und die zu den im Anhang der Verordnung aufgeführten Kategorien gehören.
Regelungskonzept
Welche Kulturgüter konkret unter welchen Bedingungen den Bestimmungen der Einfuhrverordnung unterfallen, bestimmt die Verordnung differenzierend für ihre verschiedenen Regelungsbereiche. Dabei ist jedem dieser Regelungsbereiche ein entsprechender Anhang zugeordnet. Diese Anhänge bestimmen jeweils die Kulturgutkategorien, für die die zugehörigen Regelungen der Verordnung gelten sollen und enthalten zum Teil (alters- und wertbezogene) Zusatzmerkmale, die ebenfalls erfüllt sein müssen.
Die EU-Einfuhrverordnung sieht ein abgestuftes Regelungskonzept vor, bestehend aus:
- einem (alters- und wertunabhängigen) Verbringungsverbot für illegal aus ihren Herkunftsstaaten ausgeführte Kulturgüter (Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Teil A der Verordnung. Dieser Grundsatz ist vergleichbar mit dem Einfuhrverbot des deutschen Kulturgutschutzgesetzes.),
- einem Einfuhrgenehmigungserfordernis für archäologisches Kulturgut und für Bestandteile von Baudenkmälern jeweils wertunabhängig ab einem Alter von 250 Jahren (Artikel 4 in Verbindung mit Anhang Teil B der Verordnung) und
- einer Einführerklärung für weitere, als weniger gefährdet eingestufte Kulturgutkategorien ab einem Alter von 200 Jahren und einem Wert von 18.000 Euro. Die Erklärung setzt sich zusammen aus der Registrierung einer Objektbeschreibung und einer Erklärung des Einführenden über die legale Herkunft des Kulturgutes (Artikel 5 in Verbindung mit Anhang Teil C der Verordnung).
Das Verbringungsverbot formuliert einen allgemeinen Grundsatz, Einfuhrgenehmigungsverfahren und Einführererklärung erfordern dagegen ein aktives Tätigwerden des Einführers. Diese Verfahren müssen der Zollabwicklung vorgeschaltet werden.
Die Kunstverwaltung des Bundes wird für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/880 zuständig sein.
Maßstab
Die EU-Einfuhrverordnung trägt dem im Kulturgutschutz üblichen Herkunftsstaatsprinzip Rechnung, d.h. die Rechtmäßigkeit der Einfuhr in die EU knüpft grundsätzlich an die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat (nicht eines etwaig davon zu unterscheidenden Exportstaates) an. In bestimmten Fällen gewährt die Verordnung jedoch eine Ausnahme von diesem Prinzip und erlaubt für die Beurteilung der rechtmäßigen Ausfuhr die Anknüpfung an das Recht eines Exportstaates, der nicht mit dem Herkunftsstaat übereinstimmt.
Diese Ausnahmetatbestände umfassen die Fallgruppen
- „Herkunftsstaat unbekannt“ sowie
- „Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat vor dem erstmaligen Inkrafttreten des UNESCO-Übereinkommens“, d.h. vor dem 24. April 1972.
In beiden Fällen wird der Nachweis gefordert, dass das betreffende Kulturgut mindestens fünf Jahre in dem herangezogenen Exportstaat belegen war. Letzteres dient der Vermeidung der gezielten Auswahl schwacher Rechtssysteme für den Export in die EU.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern
- Durchführungsverordnung (EU) 2021/1079 der Kommission vom 24. Juni 2021 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern