Einfuhrgenehmigungsverfahren
Für die Einfuhr stark gefährdeter und daher besonders schützenswerter Kulturgüter aus Drittstatten in das Zollgebiet der Europäischen Union ist ab dem 28. Juni 2025 eine Einfuhrgenehmigung erforderlich.
Die Kunstverwaltung des Bundes wird in Deutschland für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/880 zuständig sein. Hier informieren wir Sie über den Verfahrensablauf bei der Beantragung einer Einfuhrgenehmigung.
Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang Teil B der Verordnung (EU) 2019/880
Anwendungsbereich
- Archäologische Kulturgüter und Teile von Baudenkmälern (Anhang Teil B)
- Mindestwert: wertunabhängig
- Mindestalter: 250 Jahre
Beantragung
Die Beantragung einer Einfuhrgenehmigung erfolgt über das elektronische ICG-System der Europäischen Kommission bei der zuständigen Behörde des Mitgliedsstaates, in dem das Kulturgut zum ersten Mal eingeführt werden soll.
Der Antrag besteht aus:
- einer Objektbeschreibung,
- Farbfotografien des Objektes,
- Nachweisen der rechtmäßigen Ausfuhr und
- einer elektronisch unterzeichneten Erklärung über die rechtmäßige Ausfuhr.
Dem Antrag sind alle Unterlagen und Informationen beizufügen, die belegen, dass die jeweiligen Kulturgüter aus dem Land, in dem sie geschaffen oder entdeckt worden waren, im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes ausgeführt wurden oder dass es zu dem Zeitpunkt, zu dem sie aus seinem Hoheitsgebiet verbracht wurden, solche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht gab.
Für jedes Kulturgut ist eine gesonderte Genehmigung zu beantragen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt nach Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/880 bis zu 90 Kalendertage nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. Die KVdB als zuständige Behörde kann innerhalb von 21 Tagen nach Eingang des Antrages weitere Unterlagen und Informationen anfordern. Es wird empfohlen, die Genehmigung rechtzeitig vor der geplanten Einfuhr des Kulturgutes zu beantragen.
Gültigkeit
Eine erteilte Einfuhrgenehmigung gilt nicht als Nachweis einer rechtmäßigen Herkunft der betreffenden Kulturgüter oder eines rechtmäßigen Eigentums an diesen. Die Einfuhrgenehmigung erlischt, wenn das Kulturgut zum zollrechtlich freien Verkehr übergeführt oder einem Verfahren der vorübergehenden Verwendung unterstellt wird.
Kosten
Es werden derzeit keine Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Einfuhrgenehmigung erhoben.
Ausnahmen von der Einfuhrgenehmigungspflicht
Verfahrenserleichterung für Kunstmessen nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/880
Kulturgüter, die nach Kategorie und Alter grundsätzlich einer Einfuhrgenehmigung bedürfen, können zum Zwecke der Schau auf Kunstmessen vorübergehend unter dem Selbsterklärungsverfahren (Artikel 5 der EU VO 2019/880) eingeführt werden. Erst im Falle des Verbleibs der betreffenden Objekte in der EU (z.B. aufgrund eines Verkaufs) muss das Einfuhrgenehmigungsverfahren nachgeholt werden. Es entfällt, wenn die Kulturgüter nach der Messe wieder ausgeführt werden, und somit nicht in der EU verbleiben.
Rückwaren nach Artikel 3 Absatz 4 a) der Verordnung (EU) 2019/880
Umgekehrt sollen Kulturgüter, die die EU nur vorübergehend verlassen als Rückwaren im Sinne des Unionszollkodexes auch dann von den Einfuhrbestimmungen befreit sein, wenn sie als ursprünglich nicht in der EU entstandene oder aufgefundene Objekte dem Anwendungsbereich der Einfuhrvorschriften eigentlich unterfielen.
Verfahrenserleichterung für öffentliche Einrichtungen nach Artikel 3 Absatz 4 lit. c der Verordnung (EU) 2019/880
Öffentliche Einrichtungen können bei der Einfuhr von einem privilegierten Verfahren profitieren, sofern sie Kulturgüter zu Zwecken der Bildung, Wissenschaft oder Forschung vorübergehend einführen wollen. Sofern die Anforderungen von Artikel 3 der Durchführungsverordnung EU 2021/1079 erfüllt werden, benötigen diese Einrichtungen keine Einfuhrgenehmigung oder Einführererklärung. Stattdessen ist eine Allgemeine Beschreibung des Objektes im ICG-System abzugeben. Öffentliche Einrichtungen benötigen dafür die Rolle „Begünstigter der Befreiung“ im ICG-System. Diese Ausnahme gilt nur für die vorübergehende Verwendung und nicht für einen dauerhaften Verbleib. Auch private und halböffentliche Betriebe oder Einrichtungen können unter bestimmten Umständen in den Genuss dieser Ausnahme kommen.
Weitere Informationen
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur EU-Einfuhrverordnung finden Sie hier: