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Kulturgutschutz

Zum Schutz von Kulturgütern aus außereuropäischen Herkunftsstaaten vor illegaler Verbringung und Vermarktung wird die KVdB entsprechende Genehmigungsverfahren durchführen. Diese basieren auf Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern. Zusammen mit den EU-Mitgliedstaaten wirkt der Bund damit dem illegalen Handel mit Kulturgütern entgegen und leistet einen aktiven Beitrag zum internationalen Kulturgutschutz.

EU-Flaggen

Zuständige Behörde nach Artikel 2 der Verordnung EU 2019/880

Mit Wirkung zum 28. Juni 2025 kommen weitere Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/880 zur Anwendung, wonach die Einfuhr bestimmter Kulturgüter aus Drittstaaten in das Zollgebiet der Europäischen Union genehmigungs- oder erklärungspflichtig ist.

Die Kunstverwaltung des Bundes ist zentrale Ansprechpartnerin für die Einfuhrverfahren von Kulturgütern aus Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland und wird als nationale Einfuhrgenehmigungsbehörde für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/880 zuständig sein. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren wird von der KVdB die Provenienz der vom Anwendungsbereich der Einfuhrgenehmigungspflicht erfassten Kulturgüter zu prüfen sein, die in die Bundesrepublik Deutschland verbracht oder eingeführt werden sollen.

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