Navigation und Service

Kunstverwaltung des Bundes gibt „stehendes Angebot“ für Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut ab

Datum 02.06.2025

Die Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut, deren Einrichtung Bund, Länder und Kommunen im März 2025 beschlossen hatten, soll die Rückgabe von NS-Raubgut vereinfachen und verbessern. Unter anderem wird die neue Schiedsgerichtsbarkeit einseitig anrufbar sein. Zur Umsetzung hat die Kunstverwaltung des Bundes nun ein „stehendes Angebot“ abgegeben.

Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände hatten sich darauf verständigt, eine Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut einzurichten, die die bestehende Beratende Kommission NS-Raubgut ablösen wird. Das hierfür grundlegende Verwaltungsabkommen wurde im März 2025 unterzeichnet. Die Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut soll strittige Restitutionsfragen in Einklang mit den Washingtoner Prinzipien von 1998 und der Gemeinsamen Erklärung von 1999 klären. Die Entscheidungen der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut werden auf der Grundlage eines verlässlichen Bewertungsrahmens getroffen und rechtlich bindend sein. Ein weiterer zentraler Unterschied zur Beratenden Kommission NS-Raubgut besteht darin, dass die Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut einseitig anrufbar sein wird.

Um die einseitige Anrufbarkeit der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut zu gewährleisten, sieht das Verwaltungsabkommen vor, dass Kulturgut bewahrende Einrichtungen ein „stehendes Angebot“ zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung abgeben. Dieses „stehende Angebot“ können Antragsberechtigte nach Abschluss des Vorverfahrens ohne Weiteres annehmen.

Dr. Christoph Faden, Direktor der Kunstverwaltung des Bundes: „Ich begrüße die Einrichtung der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut. Die Rechte der Betroffenen werden mit dieser Reform gestärkt, die für mehr Klarheit und Rechtssicherheit sorgt. Es war für mich selbstverständlich und von hoher Priorität, das ‚stehende Angebot‘ für die Kunstverwaltung des Bundes umgehend abzugeben. Gleichwohl wird die Kunstverwaltung des Bundes im Wissen um die historische Verantwortung Deutschlands auch weiterhin darum bemüht sein, gerechte und faire Lösungen im direkten Dialog mit den Berechtigten zu erreichen.“

Die Kunstverwaltung des Bundes wird außerdem den inhaltlichen Bewertungsrahmen, der im Zuge des Verwaltungsabkommens zur Einrichtung der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut erstellt wurde, ihren Bewertungen ab sofort zugrunde legen.