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Neue Verfahren der EU-Einfuhrverordnung 2019/880 für Kulturgüter kommen zur Anwendung

Datum 16.07.2025

Seit dem 28. Juni 2025 ist die Einfuhr bestimmter Kulturgüter aus Drittstaaten in das Zollgebiet der Europäischen Union genehmigungs- oder erklärungspflichtig. Die Kunstverwaltung des Bundes ist als nationale Genehmigungsbehörde für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen zuständig.

Die Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern schützt Kulturgut aus Drittstaaten vor seiner illegalen Verbringung und Vermarktung in der Europäischen Union und somit auch in Deutschland. Während ein allgemeines Verbringungsverbot für illegal aus ihren Herkunftsstaaten ausgeführte Kulturgüter bereits seit dem 28. Dezember 2020 in Kraft ist, kommen mit Wirkung zum 28. Juni 2025 weitere Einfuhrbestimmungen zur Anwendung: Abhängig von der Art des Kulturgutes und definierten Alters- und Wertgrenzen ist die Einfuhr von Kulturgütern aus Drittstaaten in die Europäischen Union nunmehr genehmigungs- bzw. erklärungspflichtig. Aufgrund ihrer besonderen Gefährdung durch Plünderungen und illegale Ausgrabungen bedürfen archäologische Kulturgüter mit einem Mindestalter von 250 Jahren nach Artikel 4 der Verordnung einer Einfuhrgenehmigung. Diese wird von der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedsstaates erteilt, in den das Kulturgut zum ersten Mal eingeführt werden soll. In Deutschland wurde die Kunstverwaltung des Bundes zur national zuständigen Behörde für dieses Verfahren benannt.

Dr. Christoph Faden, Direktor der Kunstverwaltung des Bundes: „Als Kunstverwaltung des Bundes sehen wir uns nicht nur der Erforschung und Bewahrung des nationalen Kunstbestandes verpflichtet, sondern auch dem Schutz von Kunst und Kulturgütern anderer Staaten. Ich freue mich daher besonders, dass die Kunstverwaltung des Bundes in ihrer neuen Funktion als EU-Einfuhrgenehmigungsbehörde nun auch einen Beitrag zum internationalen Kulturgutschutz leisten wird. Besonders wichtig ist uns dabei der offene Dialog mit allen beteiligten Adressatenkreisen. Wir werden als ansprechbare und verlässliche Partnerin zur Seite stehen.“

Die neuen Einfuhrverfahren werden über ein elektronisches System –  das ICG-System („Import of Cultural Goods“-System) - der Europäischen Kommission abgewickelt, das eine vollständig digitale Antragstellung ermöglicht und die Kommunikation zwischen den Antragstellenden und den zuständigen Behörden vereinfacht.

Von den neuen Verfahren betroffen sind sowohl der Kunsthandel, die Sammlerschaft und Privatpersonen als auch kulturgutbewahrende Einrichtungen und Forschungsinstitute. Um den legalen Handel mit Kulturgütern jedoch nicht unangemessen zu erschweren und auch den Leihverkehr und Austausch zu Wissenschafts- und Forschungszwecken nicht zu behindern, sieht die Verordnung sowohl für den Kunsthandel als auch für öffentliche Einrichtungen in bestimmten Fällen Verfahrenserleichterungen vor.

Weitere Informationen: https://kunstverwaltung.bund.de/DE/Kulturgutschutz/Kulturgutschutz_node.html

Über die Kunstverwaltung des Bundes

In der Kunstverwaltung des Bundes (KVdB) mit Sitz in Berlin arbeiten wir als Kompetenz- und Servicezentrum für die Bundeskultur. Die KVdB ist eine Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM). Sie wurde zum 1. Februar 2020 als nicht rechtsfähige Bundesanstalt errichtet und nimmt seitdem Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Kunstverwaltung und Provenienzforschung, der Kulturförderung und des Kulturgutschutzes wahr.