Robert, Hubert
Architekturstück mit Treppe und Staffage
Entstehungsjahr | ohne Jahr |
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Technik | Öl auf Leinwand |
Maße | 91 x 153 cm |
Münchener-Nr. | 4149 |
Linz-Nr. | 2900 |
Lost Art-ID | 565805 |
Herkunft | Kulturgüter aus ehem. Reichsvermögen |
Beschreibung
Hubert Robert war ein französischer Maler, der von 1733 bis 1808 lebte. Er verbrachte als junger Mann viele Jahre in Rom. Wegen seiner häufigen Darstellung von Landschaften mit Ruinen wurde er auch „Robert des Ruines“ genannt.
Das in Rede stehende Gemälde ist in den Fotobänden zur Sammlung Linz enthalten und wurde dort als Arbeit eines bolognesischen Künstlers des 18. Jahrhunderts mit dem Titel „Phantasiearchitektur“ bezeichnet.
Provenienz
1940/1941 | aus Münchener Privatbesitz an Münchener Kunsthändler Bornheim |
m Jahre 1942 | von dem Münchener Kunsthändler Bornheim an Graf Zubow verkauft |
März 1943 | das Gemälde als ein „Gandolfi“ von der Kunsthandlung Graf Valentin Zubow in Berlin an den "Sonderauftrag Linz" verkauft. Der Kaufpreis betrug 12.000,-RM. |
Die frühere Treuhandverwaltung Kulturgut hatte an Hand von überliefertem Schriftverkehr ermittelt, dass dieses Gemälde als ein „Gandolfi“ von der Kunsthandlung Graf Valentin Zubow in Berlin im März 1943 an den Sonderauftrag Linz verkauft wurde. Der Kaufpreis betrug 12.000,-RM. Zur Provenienz des Gemäldes gab Zubow im Jahre 1943 an, dass es ursprünglich aus Frankreich stamme. Spätere Ermittlungen ergaben, dass es von dem Münchener Kunsthändler Bornheim im Jahre 1942 an Graf Zubow verkauft worden war. Bornheim hatte es laut seiner Aussage vom 19.04.1951 aus Münchener Privatbesitz erworben. Der Verkäufer soll es um 1940/1941 abgegeben haben. Der Name dieses Privatmannes aus Münchener ließ sich nicht mehr ermitteln. Der Münchener Kunsthändler Walter Bornheim war Inhaber der „Galerie für Alte Kunst GmbH“. Er hatte im Jahre 1936 die Kunsthandlung A. S. Drey arisiert. Seit dem Jahre 1941 war er auch in Frankreich als Einkäufer für H. Göring aktiv.
Wegen der nicht vollständig aufgeklärten Provenienz kann ein NS – verfolgungsbedingter Vermögensverlust nicht ausgeschlossen werden.
Stand: 2010